Jobwechsel im öffentlichen Dienst ist rentensicher
Beschäftigte im öffentlichen Dienst können ihre Versicherungszeiten der tarifvertraglich vereinbarten betrieblichen Altersversorgung zusammenrechnen lassen, falls sie im Laufe ihres Arbeitslebens bei verschiedenen Zusatzversorgungskassen (ZVKs) pflichtversichert waren. Darauf haben sich die VBL und alle 17 kommunalen, 4 kirchlichen Zusatzversorgungskassen sowie 3 Sonderkassen geeinigt.
Die neuen Überleitungsabkommen traten zum 1. Januar 2002 in Kraft. Nach diesen Abkommen gibt es zwischen der VBL und den Zusatzversorgungskassen der Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Altersversorgung (AKA) keine Überleitung von Versicherungszeiten mehr. Dies hat zur Folge, dass Arbeitnehmer, die Pflichtversicherungszeiten bei mehreren Zusatzversorgungskassen des öffentlichen Dienstes aufweisen, künftig ggf. mehrere, eigenständig nebeneinander bestehende Anwartschaften auf Betriebsrente erwerben. Im Versicherungsfall müssen die Arbeitnehmer den Anspruch auf Betriebsrente jeweils gegenüber der zuständigen Zusatzversorgungskasse geltend machen.
Die Überleitungsabkommen sehen die gegenseitige Anerkennung von Pflichtversicherungszeiten zwischen der VBL und den Zusatzversorgungskassen der Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Altersversorgung (AKA) für die Erfüllung der Wartezeit von 60 Umlage-/ Beitragsmonaten vor. Die Erfüllung der Wartezeit ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Betriebsrente. Für die Zuteilung von Bonuspunkten an beitragsfrei Versicherte findet – mit Ausnahme von zwei kirchlichen Zusatzversorgungskassen und zwei Sonderkassen – die gegenseitige Anerkennung von Versicherungszeiten auch auf die erforderliche Wartezeit von 120 Umlage-/Beitragsmonaten Anwendung.
Dies bedeutet Folgendes:
Ein Versicherter, der bei der VBL weniger als 60 Umlage-/Beitragsmonate erworben hat, erhält dennoch im Versicherungsfall eine Betriebsrente von der VBL, wenn er unter Berücksichtigung auch der bei einer anderen Zusatzversorgungskasse des öffentlichen Dienstes zurückgelegten Versicherungszeiten mindestens 60 Umlage/Beitragsmonate aufweist.
Hat im umgekehrten Fall ein Versicherter bei einer anderen Zusatzversorgungskasse die Wartezeit von 60 Umlage-/Beitragsmonaten nicht erfüllt, so hat er dennoch bei Eintritt des Versicherungsfalls einen Anspruch auf Betriebsrente gegen diese Kasse, wenn er unter Berücksichtigung sowohl bei dieser als auch bei der VBL zurückgelegten Versicherungszeiten mindestens 60 Umlage-/Beitragsmonate aufweist.
Eine Zuteilung von Bonuspunkten an beitragsfrei Versicherte erfordert eine zurückgelegte Wartezeit von 120 Umlage-/Beitragsmonaten. Mit Ausnahme von zwei kirchlichen Zusatzversorgungskassen und zwei Sonderkassen werden auch für diese Wartezeit die bei der VBL und einer anderen Zusatzversorgungskasse zurückgelegten Umlage-/Beitragsmonate gegenseitig anerkannt.