Änderungen bei Hinzuverdienst für Alters- und Erwerbsminderungsrenten ab 1. Januar 2023.

Hinzuverdienst wird ab 2023 bei vorgezogenen Altersrenten nicht mehr angerechnet. Bei Erwerbsminderungsrenten werden die Hinzuverdienstgrenzen deutlich angehoben. Das hat der Gesetzgeber mit dem 8. SGB-IV-Änderungsgesetz beschlossen.

 

Ab 1. Januar 2023 wird die Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersrenten – also solche vor Erreichen der Regelaltersgrenze – aufgehoben. Damit wird beim Bezug einer Altersrente kein Hinzuverdienst mehr angerechnet. Sie können also weiterarbeiten, ohne dass sich ein Hinzuverdienst auf Ihre gesetzliche Rente auswirkt. Der Gesetzgeber will so den Übergang in den Ruhestand vereinfachen und dem Arbeits- und Fachkräftemangel entgegenwirken.

Auswirkungen auf die VBL-Betriebsrente wegen Alters.

Eine VBL-Betriebsrente wegen Alters erhalten Sie nur dann, wenn Sie die Wartezeit erfüllt haben und Sie eine Altersrente als Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen. Ein Hinzuverdienst – egal in welcher Höhe – hat keine Auswirkungen mehr auf Ihren Anspruch auf Betriebsrente wegen Alters. Sie wird ab 2023 unabhängig vom Hinzuverdienst geleistet und kann wegen Hinzuverdienstes nicht mehr anteilig gekürzt werden. Anders als in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht bei Bezug einer vorgezogenen Altersrente als Vollrente bei der VBL aber keine Versicherungspflicht mehr.

Anhebung der Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderungsrenten.

Bei gesetzlichen Erwerbsminderungsrenten hebt der Gesetzgeber die Hinzuverdienstgrenzen ab 2023 deutlich an. Wenn Sie eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten, dürfen Sie im Jahr 2023 35.647,50 Euro hinzuverdienen, ohne dass Ihre Rente gekürzt wird. Beziehen Sie eine Rente wegen voller Erwerbsminderung sind es 17.823,75 Euro pro Jahr. Die Werte sind dynamisch und können sich jährlich ändern. Haben Sie vor Eintritt der Erwerbsminderung ein höheres Einkommen erzielt, kann die Grenze auch höher liegen. Die Deutsche Rentenversicherung hat hier weitere Informationen zu den neuen Hinzuverdienstregeln zusammengestellt.

Für Ihre VBL-Betriebsrenten wegen Erwerbsminderung gilt weiterhin: Wird die gesetzliche Erwerbsminderungsrente wegen Hinzuverdienst nur anteilig gezahlt, wird auch die VBL-Betriebsrente wegen Erwerbsminderung nur zu einem Anteil geleistet. Durch die Anhebung der Hinzuverdienstgrenzen bei gesetzlichen Erwerbsminderungsrenten wird dies ab dem Jahr 2023 aber deutlich seltener der Fall sein. Bei der Versicherungspflicht gibt es anders als bei vorgezogenen Altersrenten keine Besonderheiten. Wenn Sie erwerbsgemindert sind und weiterarbeiten, ändert das nichts an der grundsätzlichen Versicherungspflicht bei der VBL. Sie entfällt nur, wenn aus anderen Gründen eine Ausnahme von der Versicherungspflicht besteht.

Freiwilliger Bezug einer Altersrente als Teilrente.

Unabhängig vom Wegfall der Hinzuverdienstgrenzen bei Altersrenten kann eine gesetzliche Altersrente freiwillig als Teilrente in Anspruch genommen werden. Wichtig für Sie ist, dass der Bezug einer Altersrente als Teilrente keinen Versicherungsfall bei der VBL auslöst. Das heißt, Sie haben keinen Anspruch auf eine VBL-Betriebsrente wegen Alters. Sie müssen zunächst eine Altersrente als Vollrente beziehen, damit überhaupt ein Anspruch auf eine Betriebsrente bei der VBL entstehen kann. Das gilt für alle Altersrenten.