Die betriebliche Altersversorgung des öffentlichen Dienstes umfasst neben der Alters- und Erwerbsminderungsrente einen weiteren wichtigen Baustein: Auch Hinterbliebene können nach einem Todesfall Rentenleistungen aus der VBLklassik erhalten.
Doch welcher Personenkreis ist hier gemeint? In welcher Höhe können Rentenleistungen erwartet werden? Und was ist dafür konkret zu tun?
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Ja, wenn eine bei uns in der VBLklassik versicherte Person verstirbt, sind folgende Angehörige im Todesfall abgesichert:
- Hinterbliebene Eheleute,
- eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie
- hinterbliebene Kinder.
Zusätzlich zur Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung können diese Angehörigen auch bei uns eine Hinterbliebenenleistung beantragen.
Für Witwen, Witwer und Hinterbliebene aus eingetragener Lebenspartnerschaft besteht ein Rentenanspruch aus der VBLklassik, wenn
- die verstorbene Person die Wartezeit von 60 Kalendermonaten erfüllt hat,
- die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft im Zeitpunkt des Todes noch bestanden hat und
- Hinterbliebenenleistungen auch aus der gesetzlichen Rentenversicherung zustehen.
Sofern die verstorbene Person nicht gesetzlich rentenversichert war (zum Beispiel wegen der Zugehörigkeit in einem berufsständischen Versorgungswerk), finden die Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend Anwendung.
Als Waisen können die leiblichen und angenommenen Kinder sowie Pflegekinder der verstorbenen Person eine Hinterbliebenenrente beanspruchen
- regelmäßig bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
- bei volljährigen Waisen darüber hinaus, wenn sie sich in der Schul- oder Berufsausbildung befinden, einen Freiwilligendienst leisten oder aufgrund einer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten,
- längstens aber bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.
Art, Umfang und Dauer der Rentenleistungen aus der VBLklassik richten sich nach den Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Daher beginnt die Betriebsrente der VBL gleichzeitig mit der Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Für die Höhe der Hinterbliebenenrente ist zunächst maßgeblich,
- welche Betriebsrente die verstorbene Person selbst bezogen hat oder aber
- im Zeitpunkt des Todes wegen voller Erwerbsminderung hätte beanspruchen können.
Ausgehend von dieser Bemessungsgrundlage wird die Betriebsrente für Hinterbliebene dann anteilig nach dem Prozentsatz im Rentenbescheid der gesetzlichen Rentenversicherung geleistet, als
- große Betriebsrente für Witwen oder Witwer 55 Prozent*,
- kleine Betriebsrente für Witwen oder Witwer 25 Prozent,
- Betriebsrente für Vollwaisen 20 Prozent,
- Betriebsrente für Halbwaisen 10 Prozent.
* In Übergangsfällen stehen 60 Prozent der Bemessungsgrundlage zu, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und einer der Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde oder die versicherte Person bereits vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist.
Hinterbliebene Angehörige können ganz unkompliziert die entsprechenden Antragsformulare nutzen, welche auf unserer Website zu finden sind.
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Bitte beachten Sie für die Angaben, dass danach unterschieden wird, ob die verstorbene Person
- bis zum Zeitpunkt des Todes noch pflichtversichert war oder
- bereits eine Rentenleistung bezogen hat.
Weitere Informationen zur Hinterbliebenenrente finden Sie hier.
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