In der gesetzlichen Rentenversicherung wurden wichtige Änderungen beim Hinzuverdienst beschlossen. Damit wird der Renteneintritt flexibler gestaltbar. Wirken sich diese Änderungen auch auf die VBL aus?
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„Hinzuverdienst“ liegt etwa vor, wenn neben einer Rentenleistung Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis, aus einem Gewerbebetrieb oder auch aus Landwirtschaft bezogen werden. Nach Erreichen der Regelaltersgrenze wirkt sich ein Hinzuverdienst nicht mehr auf die Altersrente aus. Seit Januar 2023 wird ein Hinzuverdienst aber auch bei vorgezogenen Altersrenten nicht länger angerechnet. Bei Erwerbsminderungsrenten werden die Hinzuverdienstgrenzen deutlich angehoben.
Ein Hinzuverdienst – egal in welcher Höhe – hat keine Auswirkungen mehr auf die Altersrenten. Sie werden ab 2023, unabhängig vom Hinzuverdienst, geleistet und nicht mehr gekürzt. Bei Bezug einer Altersrente als Vollrente besteht bei der VBL keine Versicherungspflicht mehr. Das ist in der gesetzlichen Rentenversicherung anders. Dort gilt die Versicherungspflicht bis zur Regelaltersgrenze weiter.
Bei teilweiser Erwerbsminderung gilt:
Sie dürfen hier im aktuellen Jahr bis zu 35.647,50 Euro hinzuverdienen, ohne dass Ihre Rente gekürzt wird.
Bei voller Erwerbsminderung gilt:
Hier dürfen Sie aktuell bis zu 17.823,75 Euro pro Jahr hinzuverdienen, ohne dass Ihre Rente gekürzt wird.
Die Werte sind dynamisch und können sich zukünftig jährlich ändern. Haben Sie vor Eintritt der Erwerbsminderung ein höheres Einkommen erzielt, kann die Grenze auch höher liegen.
Bitte beachten Sie:
Wird die gesetzliche Erwerbsminderungsrente wegen Hinzuverdienst nur anteilig gezahlt, wird auch die VBL-Betriebsrente wegen Erwerbsminderung nur zu einem Anteil geleistet.
Durch die Anhebung der Hinzuverdienstgrenzen bei gesetzlichen Erwerbsminderungsrenten wird dies ab dem Jahr 2023 aber deutlich seltener der Fall sein.
Bei der Witwen- oder Witwerrente hat sich zum 1. Januar 2023 nichts geändert. Eine Einkommensüberprüfung erfolgt wie bisher. Dabei beginnt eine Einkommensanrechnung frühestens ab dem Ende des dritten Kalendermonats nach dem Monat, in dem die Partnerin oder der Partner verstorben ist.
Das zu berücksichtigende Einkommen wird nur zu einem Teil angerechnet, soweit es einen bestimmten Freibetrag übersteigt. Hierbei richtet sich die VBL nach den Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung für das Zusammentreffen von Rente und Einkommen.
Detaillierte Information und Rechenbeispiele finden Sie in unserer Broschüre „Betriebsrente für Hinterbliebene“:
Download: Broschüre Betriebsrente für Hinterbliebene, PDF, 5,1 MB