Die Richtlinien zur automatisierten Datenübermittlung (DATÜV-ZVE) sowie die Richtlinien für das Melde- und Abrechnungsverfahren (RIMA) wurden überarbeitet.
Das Bundesverfassungsgericht hatte den Gesetzgeber aufgefordert, bis Ende 2018 neben „männlich“ oder „weiblich“ eine dritte Möglichkeit für den Eintrag im Geburtenregister zu schaffen. Intersexuellen Menschen soll damit ermöglicht werden, ihre geschlechtliche Identität „positiv“ eintragen zu lassen.
Zur Begründung verwiesen die Karlsruher Richter auf das im Grundgesetz geschützte Persönlichkeitsrecht. Das Gesetz zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben ist zum 22. Dezember 2018 in Kraft getreten.
Im Melde- und Abrechnungsverfahren zwischen den Arbeitgebern und den Zusatzversorgungseinrichtungen war es daher erforderlich, Anpassungen in der DATÜV-ZVE vorzunehmen. Bisher gab es in der DATÜV-ZVE für das Geschlecht die beiden Ausprägungen „1 = männlich“ und „2 = weiblich“. Mit der Aktualisierung der DATÜV-ZVE zum 1. Januar 2020 (VBL-Version 1.08) werden zwei weitere Geschlechtsmerkmale eingeführt. Diese sind „3 = divers“ für einen positiven dritten Geschlechtseintrag und „4 = unbestimmt“ bei Verzicht auf eine Geschlechtsangabe.
Download: DATÜV-ZVE VBL Version 1.08, PDF, 800 KB
In diesem Zusammenhang hat die VBL auch ihre Richtlinien zum Melde- und Abrechnungsverfahren (RIMA) überarbeitet. Hier wurde unter anderem geregelt, wie die VBL die weiteren Geschlechtsmerkmale bei der Meldungsbearbeitung berücksichtigt (Ziffer 4.1/4.6).
Darüber hinaus wurde nunmehr festgelegt, dass bei einer Neuberechnung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach Vollendung des 60. Lebensjahres ein neuer Versicherungsabschnitt zu bilden ist. Dieser wird bei Pflichtversicherten mit Vollendung des 60. Lebensjahres zum Beginn des darauffolgenden Kalendermonats gebildet (Ziffer 4.16).
Download: RIMA-Richtlinien für das Melde- und Abrechnungsverfahren, PDF, 450 KB