Auswirkungen der Niedrigzinsphase auf die freiwillige Versicherung.

Die freiwillige Versicherung bei der VBL bietet provisionsfreie Versicherungsverträge mit staatlicher Förderung und niedrigen Verwaltungskosten. Bei der Kapitalanlage legt die VBL höchste Priorität auf langfristige Sicherheit und Verlässlichkeit.

Der andauernde Rückgang des globalen Zinsniveaus ist aufgrund der Sicherheitsorientierung bei der freiwilligen Versicherung zu berücksichtigen. Die VBL bereitet daher die notwendigen Anpassungen in der freiwilligen Versicherung vor, um auch zukünftig ein Maximum an sicherer und verlässlicher betrieblicher Altersversorgung gewährleisten zu können.

Die VBL beabsichtigt, in der freiwilligen Versicherung VBLextra einen neuen Tarif – AVBextra 04 – einzuführen.

Kernstück des neuen Tarifs ist die Kalkulation auf Basis eines vorsichtigeren Rechnungszinses von 0,25 Prozent. Weitere Änderungen betreffen insbesondere die Zuschläge auf die Versorgungspunkte bei Ausschluss des Erwerbsminderungsrisikos und der Hinterbliebenenrente.

Die VBLextra wird hierdurch an das aktuelle Kapitalmarktumfeld angepasst. Der abgesenkte Garantiezins ermöglicht eine flexiblere Kapitalanlagestrategie und damit die Möglichkeit, auf zukünftige Veränderungen am Kapitalmarkt sicher und verlässlich zu reagieren.

Mit den Versicherungsbedingungen AVBextra 04 wird eine Betriebsrentenleistung garantiert, die oberhalb einer reinen Beitragszusage mit Mindestleistung liegt. Die Höhe der tatsächlich zu zahlenden Leistungen hängt auch künftig von der zustehenden Überschussverteilung ab.

Der Tarif soll – nach Genehmigung durch die BaFin und vorbehaltlich der Zustimmung des Vorstands- und Verwaltungsrats der VBL – frühestens zum 1. April 2016 in Kraft treten. Sobald uns die Zustimmung der Aufsichtsbehörde und der VBL-Gremien vorliegt, werden wir hierüber kurzfristig informieren.

Von der Neuregelung betroffen:
Verträge zur VBLextra mit Versicherungsbeginn nach Tarifumstellung, insbesondere Versicherungsverträge

  • mit staatlicher Riester-Förderung oder im Wege der Entgeltumwandlung,
  • für befristet wissenschaftlich Beschäftigte nach § 28 Abs. 1 VBLS,
  • für Beiträge wegen höherer Entgelte nach § 82 Abs. 1 VBLS,
  • zu sonstigen erhöhten Versorgungszusagen der Arbeitgeber.

Von der Neuregelung nicht betroffen:
Verträge zur VBLextra mit Versicherungsbeginn vor Tarifumstellung sind von den Änderungen nicht betroffen; hier bleiben die zum Zeitpunkt des jeweiligen Versicherungsbeginns geltenden AVBextra auch zukünftig erhalten.

Hinweis:
Bis zur Tarifumstellung können Verträge zur freiwilligen Versicherung VBLextra auf der Grundlage der zurzeit noch geltenden AVBextra 03 abgeschlossen werden.

Die freiwillige Versicherung beginnt mit dem Ersten des Monats, der in dem Antrag bestimmt wird, frühestens aber mit Beginn des Monats, in dem der ausgefüllte und unterzeichnete Antrag bei der VBL eingeht. Die bei der VBL beteiligten Arbeitgeber werden daher mit Blick auf die Tarifumstellung gebeten, die Vertragsunterlagen rechtzeitig der VBL zuzusenden.

Für die Anmeldung von befristet wissenschaftlich Beschäftigten (§ 28 Abs. 1 VBLS) und von Beiträgen nach § 82 Abs. 1 VBLS zur VBLextra wird grundsätzlich auf den Stichtag abgestellt, zu dem die Voraussetzungen für die Anmeldung erstmals vorlagen.

Mit Wirkung ab 1. Januar 2016 werden bis auf Weiteres keine Neuverträge zur VBLdynamik mehr angeboten.

Für die Dauer der anhaltenden Niedrigzinsphase hat der VBL-Verwaltungsrat entschieden, den Abschluss von Neuverträgen für das Produkt VBLdynamik in der jetzigen Gestaltung im Interesse der Versicherten einzustellen.

Die VBLdynamik in dem zuletzt aktuellen Tarif AVBdynamik 03 war mit einem Rechnungszins von 1,75 Prozent kalkuliert. Aufgrund des Rückgangs des allgemeinen Zinsniveaus an den Kapitalmärkten ist jedoch ein Zinssatz in dieser Höhe aus Sicht der VBL unter dem Gesichtspunkt langfristiger Sicherheit nicht länger aufrecht zu erhalten. Er müsste deutlich abgesenkt werden.

Bei der fondsgebundenen Rentenversicherung wirkt sich die Höhe des Rechnungszinses auf die Beitragszerlegung in den Sparbeitrag und den Anlagebeitrag aus. Bei einem deutlich abgesenkten Rechnungszins wäre der für den Aufbau des Fondskapitals zur Verfügung stehende Anlagebeitrag so gering, dass die VBLdynamik kein attraktives Produkt mehr darstellen würde.

Bei dieser Sachlage war es geboten, die VBLdynamik in ihrer derzeitigen Ausgestaltung den Versicherten nicht mehr anzubieten.

Hinweis:
Verträge zur VBLdynamik mit Versicherungsbeginn vor 1. Januar 2016 sind von diesen Änderungen nicht betroffen. Hier bleiben die zum Zeitpunkt des jeweiligen Versicherungsbeginns geltenden Versicherungsbedingungen auch zukünftig erhalten.