Am 1. Januar 2018 wird das Betriebsrentenstärkungsgesetz in Kraft treten. Ziel des Gesetzes ist die weitere Verbreitung und Stärkung der betrieblichen Altersversorgung. Kernpunkte des Gesetzes sind der Ausbau der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Anreize zum Abschluss einer betrieblichen Altersversorgung und die Eröffnung der Möglichkeit einer reinen Beitragszusage aufgrund tarifvertraglicher Vereinbarung (sogenanntes Sozialpartnermodell).
Durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz ergeben sich maßgebliche Verbesserungen bei der Riester-Rente. Die Grundzulage der Riester-Förderung wird von derzeit 154 Euro auf 175 Euro erhöht. Von der Erhöhung profitieren Versicherte, die bei der VBL eine freiwillige Versicherung mit Riester-Förderung abgeschlossen haben. In der Pflichtversicherung bei der VBL kann die Riester-Förderung nur im Tarifgebiet Ost in Anspruch genommen werden. Für den Arbeitnehmerbeitrag zur Kapitaldeckung ist die Riester-Förderung möglich, wenn auf die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG verzichtet wurde.
Künftig sind betriebliche Riester-Renten – wie private Riester-Renten – in der Leistungsphase von der Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung befreit. Damit wird eine Ungleichbehandlung zwischen privater und betrieblicher Altersversorgung beseitigt. Die Änderung wird für alle laufenden Leistungen und für neue Renten ab dem Jahr 2018 gelten.
Die Beitragsfreiheit in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ist nur für Rentenleistungen vorgesehen, die auf Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 Einkommensteuergesetz beruhen. Dazu gehören Leistungen aus Beiträgen, die dem Grunde nach riesterförderfähig sind.
Wenn Sie mit einer freiwilligen Versicherung der VBL zusätzlich vorsorgen und sich für einen Vertrag mit Riester-Förderung entschieden haben, sind die Rentenleistungen aus diesem Vertrag künftig beitragsfrei.
In der Pflichtversicherung VBLklassik ist die Riester-Förderung für den Arbeitnehmerbeitrag zur Kapitaldeckung im Tarifgebiet Ost möglich – allerdings nur, soweit nicht die Steuerfreiheit für den Arbeitnehmerbeitrag in Anspruch genommen wurde. Für den Teil der Betriebsrente, der auf einem Arbeitnehmerbeitrag mit Riester-Förderung beruht, werden künftig keine Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung einbehalten. Die Beitragsfreiheit gilt nur für Pflichtversicherte in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.
Keine Änderungen gibt es für Leistungen aus einer Entgeltumwandlung oder aus der umlagefinanzierten Zusatzversorgung. Die Rentenleistungen sind weiterhin beitragspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.
Derzeit sind noch einige Auslegungsfragen zur gesetzlichen Änderung offen. Sobald diese geklärt sind, können wir die Neuregelung in unseren IT-Systemen umsetzen. Bis zur Umsetzung werden wir den Beitragseinbehalt wie bisher vornehmen und dann - soweit erforderlich - rückwirkend ab 1. Januar 2018 korrigieren.
Der steuerfreie Höchstbetrag für Beiträge zur Kapitaldeckung an eine Pensionskasse wird von derzeit 4 Prozent auf 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung West angehoben. Sozialversicherungsfreiheit dieser Beiträge ist aber weiterhin nur bis 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung West vorgesehen. Der zusätzliche steuerfreie Höchstbetrag von 1.800 Euro entfällt.
§ 3 Nr. 63 EStG findet nur im Rahmen der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung Anwendung. Die Änderung wirkt sich daher nur in der VBLklassik im Tarifgebiet Ost und für die kapitalgedeckte freiwillige Versicherung aus. Für die umlagefinanzierte Zusatzversorgung hat der Gesetzgeber keine Änderungen vorgesehen. Der bisherige Dotierungsrahmen für die Steuerfreiheit der Arbeitgeberumlagen bleibt unverändert.
Für Versorgungszusagen vor 2005, für die der Arbeitgeber noch die Pauschalversteuerung von kapitalgedeckten Beiträgen vornimmt, wird das Verfahren vereinfacht. Die bisherige Unterscheidung zwischen Neu- und Altzusagen für die Pauschalversteuerung entfällt. Für Beiträge, die nach § 40b EStG alte Fassung pauschal besteuert werden, erfolgt eine Anrechnung auf das steuerfreie Volumen von bis zu 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung West.
Das Betriebsrentenstärkungsgesetz sieht vor, dass die Arbeitgeber die durch die Entgeltumwandlung eingesparten Sozialversicherungsbeiträge in Form eines pauschalen Arbeitgeberzuschusses zur Entgeltumwandlung in Höhe von bis zu 15 Prozent an ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weiterleiten. Für Verträge, die ab dem 1. Januar 2019 abgeschlossen werden, gilt die Regelung sofort. Für Vereinbarungen, die bereits davor abgeschlossen wurden, entfaltet die Regelung erst ab 2022 Geltung.
Die Regelung zum Arbeitgeberzuschuss ist tarifdispositiv. Das heißt, dass in Tarifverträgen etwas anderes vereinbart werden kann. Bereits bestehende Tarifverträge, die ungünstigere Regelungen beinhalten, haben nach der Gesetzesbegründung weiterhin Bestand. Im Bereich des öffentlichen Dienstes gibt es verschiedene Tarifverträge zur Entgeltumwandlung. Es bleibt abzuwarten, ob die Tarifvertragsparteien in dieser Hinsicht Anpassungen vornehmen werden.
Um die Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung auch unter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit geringeren Einkommen auszuweiten, bezuschusst der Staat künftig zusätzliche Arbeitgeberbeiträge zu einer betrieblichen Altersversorgung für Geringverdiener. Als Geringverdiener gelten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren monatliches steuerpflichtiges Einkommen 2.200 Euro im ersten Dienstverhältnis nicht übersteigt. Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Förderbetrags durch den Arbeitgeber ist, dass dieser für den Beschäftigten einen zusätzlichen Beitrag von mindestens 240 Euro und höchstens 480 Euro jährlich in eine betriebliche Altersversorgung einzahlt. Von diesem Betrag werden dem Arbeitgeber 30 Prozent erstattet. Das geschieht im Rahmen der Lohnsteueranmeldung.
Nur Beiträge zu einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung werden gefördert. Deshalb könnte der Förderbetrag nur für die VBLklassik im Abrechnungsverband Ost und für die freiwillige Versicherung in Betracht kommen.
Die Einzelheiten sind vom Bundesministerium der Finanzen im Rundschreiben zur steuerlichen Förderung der betrieblichen Altersversorgung vom 6.12.2017 erläutert worden. Die Anpassungen im Meldeverfahren zwischen den Arbeitgebern und der VBL aufgrund des neuen Förderbetrags sind derzeit in Abstimmung. Die Einführung eines neuen Steuermerkmals im Meldeverfahren wird vorbereitet. Hierüber werden wir zeitnah ausführlich informieren.
Eine weitere Änderung betrifft die Anrechnung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auf die Grundsicherung. Um für Geringverdiener weitere Anreize für eine zusätzliche betriebliche Altersversorgung zu schaffen, werden zukünftig Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung bis zu einem Sockelbetrag von 100 Euro nicht auf die Grundsicherung angerechnet. Darüber hinausgehende Leistungen werden nur zum Teil angerechnet.
Zukünftig besteht die Möglichkeit, dass die Tarifvertragspartner eine betriebliche Altersversorgung in der Form einer reinen Beitragszusage, das heißt ohne eine Haftung der Arbeitgeber, vereinbaren können. Im Falle der reinen Beitragszusage übernimmt der Arbeitgeber neben der Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Beträge keine weitere Einstandspflicht. Eine reine Beitragszusage kann nur auf tarifvertraglicher Grundlage erfolgen.
Mit der Einführung der reinen Beitragszusage soll die Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung gerade im Bereich der kleinen und mittleren Unternehmen gestärkt werden. Im Bereich des öffentlichen Dienstes gibt es mit der Pflichtversicherung VBLklassik bereits seit langer Zeit eine tarifvertraglich verankerte betriebliche Altersversorgung. Von ihr profitieren die Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes. Die Einführung der reinen Beitragszusage durch den Gesetzgeber ändert die bestehenden tarifvertraglichen Grundlagen für den öffentlichen Dienst nicht.
Um ein höheres Versorgungsniveau durch betriebliche Altersversorgung auch außerhalb des öffentlichen Dienstes zu erreichen, besteht zukünftig die Möglichkeit der Einführung einer automatischen Entgeltumwandlung. Durch Tarifvertrag oder auf tarifvertraglicher Grundlage durch eine Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann geregelt werden, dass eine automatische Entgeltumwandlung stattfindet, soweit die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer dem nicht ausdrücklich widerspricht (Opting-out-Modell).
Gesetzlich klar gestellt wird durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz nun auch, dass die Sonderregelungen für den öffentlichen Dienst in § 18 Abs. 2 BetrAVG nur für Versorgungsfälle vor dem 2. Januar 2002 gelten. Für Versorgungsfälle nach dem 1. Januar 2002 wird die Höhe der gesetzlich unverfallbaren Anwartschaft auf der Grundlage der jeweiligen Versorgungsordnung ermittelt. Das bisherige Vorgehen wird damit lediglich gesetzlich festgeschrieben. Im Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV), in der VBL-Satzung und den Versicherungsbedingungen der freiwilligen Versicherung sind die Grundlagen für die Berechnung der unverfallbaren Anwartschaften festgelegt.