Durch die Änderung des Nachweisgesetzes haben Arbeitgeber nun auch Name und Anschrift des Trägers der betrieblichen Altersversorgung zu bescheinigen.
Das Nachweisgesetz (NachwG) verpflichtet Arbeitgeber, die wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und der/dem Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer auszuhändigen. Dies gilt sowohl bei Beginn des Arbeitsverhältnisses als auch nach erfolgten Änderungen.
Zum 1. August 2022 trat eine Änderung des Nachweisgesetzes in Kraft, mit der der Katalog der hiervon erfassten Arbeitsbedingungen erweitert wurde.
Bei Zusage einer betrieblichen Altersversorgung über einen externen Versorgungsträger muss die Niederschrift nunmehr auch den Namen und die Anschrift des Versorgungsträgers beinhalten (§ 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 NachwG).
Die bei der VBL beteiligten Arbeitgeber sind damit für neue versicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse seit dem 1. August 2022 verpflichtet, auch diese Angaben in die Niederschrift aufzunehmen.
Sollte das Arbeitsverhältnis bereits vor dem 1. August 2022 bestanden haben, ist den Beschäftigten eine Niederschrift, die den neuen Anforderungen entspricht, nur auf Verlangen auszuhändigen.
Die Nachweispflicht entfällt, wenn bereits im ausgehändigten schriftlichen Arbeitsvertrag Name und Anschrift des Versorgungsträgers genannt werden. Entsprechendes gilt in Fällen, in denen keine Pflichtversicherung, sondern nur eine freiwillige Versicherung besteht. In diesen Fällen ist bereits die VBL zur Information über diese Angaben verpflichtet.