Auch geringfügig Beschäftigte können über ihren an der VBL beteiligten Arbeitgeber bei der VBL pflichtversichert sein und dadurch später eine betriebliche Altersversorgung aus der VBLklassik erhalten.
Die Arbeitgeber sind verpflichtet, solche Beschäftigten mit einem sogenannten „Minijob“ zur VBLklassik anzumelden, sofern die allgemeinen Voraussetzungen zur Pflichtversicherung vorliegen.
Durch die Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns hat sich die Entgeltgrenze für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung erhöht.
Versicherungspflicht von geringfügig Beschäftigten.
1. Geringfügig entlohnte Beschäftigung (§ 8 Absatz 1 Nummer 1 SGB IV)
Bei der VBL beteiligte Arbeitgeber sind seit 1. Januar 2003 verpflichtet, alle im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) geringfügig entlohnte Beschäftigte - auch „Minijob“ genannt - zur Pflichtversicherung anzumelden (§ 26 Absatz 1 VBL-Satzung), sofern die sonstigen Voraussetzungen erfüllt und sie nicht von der Pflicht zur Versicherung ausgenommen sind.
Zum 1. Oktober 2022 gilt in Deutschland ein gesetzlicher Mindestlohn von 12 Euro brutto pro Stunde. Dies hat der Bundestag am 3. Juni 2022 beschlossen. Der Bundesrat billigte am 10. Juni 2022 das Gesetz abschließend.
Mit Wirkung ab 1. Oktober 2022 wird dadurch im Bereich der geringfügigen Beschäftigung die Entgeltgrenze für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung von bisher 450 Euro auf 520 Euro erhöht. Diese Entgeltgrenze wird künftig in Abhängigkeit des aktuell geltenden Mindestlohns dynamisch angepasst.
In diesem Zusammenhang weisen wir besonders darauf hin, dass nach der mit uns geschlossenen Beteiligungsvereinbarung alle Beschäftigten zu versichern sind, die unter den Geltungsbereich der Tarifverträge von Bund, Ländern und Gemeinden fallen beziehungsweise bei unterstellter Geltung des Tarifrechts fallen würden. Auf die tatsächliche Anwendung eines Tarifvertrages für den Kernbereich des öffentlichen Dienstes kommt es bei der Prüfung der Versicherungspflicht nicht an.
2. Kurzfristige Beschäftigung (§ 8 Absatz 1 Nummer 2 SGB IV)
Eine Ausnahme von der Versicherungspflicht besteht lediglich für Beschäftigte im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 2 SGB IV (kurzfristig Beschäftigte). Danach sind Beschäftigte, die innerhalb eines Kalenderjahres lediglich für längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage beschäftigt werden und diese Tätigkeit nicht berufsmäßig ausüben, nach Ziffer 7 der Ausführungsbestimmungen zu § 28 Absatz 2 VBL-Satzung von der Pflicht zur Versicherung bei der VBL ausgenommen.
Tipp: Onlineseminar für Arbeitgeber mit weiterführenden Informationen.
In unserem Onlineseminar „Versicherungsrecht“ informieren wir über die Voraussetzungen und Ausnahmen zur Pflichtversicherung, unter anderem mit Beispielen zu geringfügigen Beschäftigungen. Auf unserer Homepage finden Sie darüber hinaus umfangreiche Schulungsangebote für unsere Arbeitgeber.
Im Downloadcenter stehen Ihnen die aktualisierten Geringfügigkeits-Richtlinien vom 19. August 2022 zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen zur Verfügung.