Mit dem Gesetz zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen (Grundrentengesetz) hat der Gesetzgeber gleichzeitig die steuerliche Förderung der betrieblichen Altersvorsorge von Geringverdienern verbessert. Er möchte damit einen zusätzlichen Anreiz zum Aufbau einer betrieblichen Altersvorsorge auch bei Geringverdienern schaffen. Dies wurde durch eine Änderung des § 100 Einkommensteuergesetz (EStG) erreicht.
Der Gesetzesbeschluss sieht im Einzelnen vor, dass der maximale steuerfreie förderfähige Beitrag des Arbeitgebers von 480 Euro auf 960 Euro steigt. Der Förderungshöchstbetrag erhöht sich gleichzeitig von 144 Euro auf 288 Euro. Des Weiteren ändert sich die Einkommensgrenze bei Geringverdienern von 2.200 Euro auf 2.575 Euro brutto.
Für den Arbeitnehmer wirken sich die Änderungen wie folgt aus:
Erhöhung der Einkommensgrenze.
Die bisherigen Einkommensgrenzen bis zu denen eine steuerliche Förderung der betrieblichen Altersvorsorge gemäß § 100 Einkommensteuergesetz in Anspruch genommen werden konnte, steigen an. Die monatliche Einkommensgrenze erhöht sich von 2.200 Euro auf 2.575 Euro brutto. In entsprechender Weise werden die täglichen, wöchentlichen und jährlichen Werte angepasst.
Die maximale Einkommensgrenze wurde angehoben, da die Löhne in den letzten Jahren gestiegen sind. Daher war eine Anpassung der Einkommensgrenze erforderlich. Nun profitieren auch die Geringverdiener wieder von der Förderung der betrieblichen Altersvorsorge, die aufgrund der Lohnsteigerung in den letzten Jahren die Einkommensgrenze überschritten hatten.
Steigerung des Förderbetrags – Auswirkungen auf die Zusatzversorgung bei der VBL.
Um die Förderung in Anspruch zu nehmen, muss der Arbeitgeber für seine Beschäftigten mindestens 240 Euro in eine betriebliche Altersvorsorge einzahlen. Der maximal steuerfreie Förderungsbetrag gemäß § 100 Absatz 6 EStG steigt von 480 Euro auf 960 Euro. Gefördert werden nur Beiträge zur kapitalgedeckten betrieblichen Altersvorsorge. Der Förderbetrag kommt daher grundsätzlich für die freiwillige Versicherung und die VBLklassik im Abrechnungsverband Ost in Betracht, also nur für den Arbeitgeberanteil zum Beitrag am Kapitaldeckungsverfahren, jedoch nicht für den Arbeitgeberanteil, der zur Umlage geleistet wird. Nicht gefördert werden Beiträge zu kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgungen, die aufgrund von Entgeltumwandlungen finanziert werden.
Von dem förderfähigen Betrag erhält der Arbeitgeber 30 Prozent, also mindestens 72 Euro bis höchstens 288 Euro im Kalenderjahr als Förderbetrag. Den Förderbetrag entnimmt der Arbeitgeber von der einzubehaltenden Lohnsteuer im Rahmen der Lohnsteueranmeldung. Soweit der Förderbetrag in Anspruch genommen wird, sind die Beiträge mit dem Steuermerkmal 07 zu melden.