Satzungsergänzender Beschluss des Verwaltungsrats der VBL zur Umsetzung der Tarifeinigung.
Die Tarifvertragsparteien haben in den Verhandlungen am 28. März 2015 für die Beschäftigten im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder eine Einigung erzielt. Diese sieht neben Gehaltssteigerungen für die Landesbeschäftigten auch Änderungen in der Zusatzversorgung vor.
Vor dem Hintergrund veränderter Rahmenbedingungen, insbesondere der steigenden Lebenserwartung und der anhaltenden Niedrigzinsphase, haben die Tarifpartner Anpassungen für die Zusatzversorgung bei der VBL vereinbart. Diese sehen Änderungen auf der Finanzierungsseite in den Abrechnungsverbänden West, Ost/Umlage und Ost/Beitrag vor. Die Einzelheiten zur Tarifeinigung werden noch im Rahmen von Redaktionsverhandlungen in einem Zusatztarifvertrag zum ATV geregelt.
Zur Umsetzung dieser Tarifeinigung hat der Verwaltungsrat der VBL in seiner Sitzung am 13. Mai 2015 einen satzungsergänzenden Beschluss zu §§ 64 und 66a VBL-Satzung erlassen. Die Aufsichtsbehörde hat den Beschluss mit Schreiben vom 27. Mai 2015 genehmigt. Danach gilt für Arbeitgeber, für deren Arbeitsverhältnisse der Tarifvertrag Altersversorgung (ATV) in der für die Tarifgemeinschaft deutscher Länder jeweils geltenden Fassung Anwendung findet, folgendes:
Im Abrechnungsverband West
Neben dem Arbeitnehmerbeitrag zur Umlage von derzeit 1,41 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts führen die Arbeitgeber einen zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrag zur Umlage in folgender Höhe ab:
- Ab 1. Juli 2015: 0,2 Prozent
- Ab 1. Juli 2016: 0,3 Prozent
- Ab 1. Juli 2017: 0,4 Prozent
Die Erhöhung gilt auch für Beschäftigte im Tarifgebiet Ost, für die der Umlagesatz West maßgebend ist (§ 64 Abs. 2 Satz 4 VBLS).
Im Abrechnungsverband Ost/Beitrag
Neben dem Arbeitnehmerbeitrag in Höhe von 2,0 Prozent führen die Arbeitgeber einen zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrag in folgender Höhe ab:
- Ab 1. Juli 2015 von 0,75 Prozent
- Ab 1. Juli 2016 von 1,5 Prozent
- Ab 1. Juli 2017 von 2,25 Prozent
Der von den Arbeitgebern getragene Beitrag beträgt unverändert 2,0 Prozent.
Die Arbeitgeber beteiligen sich im Rahmen des Umlageverfahrens entsprechend dem periodischen Bedarf. Der vom Arbeitgeber zu tragende Umlagesatz im Abrechnungsverband West von derzeit 6,45 Prozent kann auf bis zu 6,85 Prozent und im Abrechnungsverband Ost/Umlage von aktuell 1,0 Prozent auf bis zu 3,25 Prozent angehoben werden, wenn es der finanzielle Bedarf für den jeweiligen Deckungsabschnitt erfordert. Ob und in welchem Umfang der vom Arbeitgeber zu tragende Umlagesatz angepasst wird, entscheidet der Verwaltungsrat der VBL auf der Grundlage von versicherungsmathematischen Gutachten.
Die Änderungen betreffen ausschließlich die Finanzierungsseite. Die bisherigen und künftigen Ansprüche der Versicherten bleiben unverändert.
Hinweis: Die Änderungen gelten bislang nur für Arbeitgeber, die den Tarifvertrag Altersversorgung (ATV) in der für die Tarifgemeinschaft deutscher Länder jeweils geltenden Fassung anwenden. Die Anhebung der von den Arbeitnehmern zu tragenden Beitragssätze wurde daher in der VBL-Satzung nur für diese Beschäftigten umgesetzt. Es bleibt abzuwarten, ob die Anpassungen bei der Finanzierung der Zusatzversorgung auch für den Bereich des Bundes und der kommunalen Arbeitgeber übernommen werden. Die Tarifpartner werden hierzu Verhandlungen führen. Sobald eine Tarifeinigung erzielt worden ist, werden wir Sie hierüber informieren.
Die Tarifeinigung macht Änderungen im Meldeverfahren zwischen den beteiligten Arbeitgebern und der VBL im Abrechnungsverband West erforderlich. Die Anpassungen im DATÜV/RIMA-Meldeverfahren erläutern wir Ihnen in dem Artikel Für Arbeitgeber. Änderungen des DATÜV/ RIMA-Meldeverfahrens.
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