Ab 2021 müssen Arbeitgeber ihre Betriebsrenten auch dann gegen Insolvenz absichern, wenn sie diese über eine Pensionskasse organisieren.
Ausgenommen hiervon sind die bei der VBL beteiligten Arbeitgeber, die weiterhin keine Beiträge an den Pensions-Sicherungs-Verein zu entrichten haben.
Insolvenzsicherung im Betriebsrentengesetz geändert.
Der Gesetzgeber hat mit dem 7. SGB IV-Änderungsgesetz eine Erweiterung der Insolvenzabsicherung im Betriebsrentengesetz beschlossen. Ab 2021 müssen Arbeitgeber für eine Insolvenzabsicherung beim Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) sorgen, wenn sie ihre Betriebsrenten über eine Pensionskasse organisieren. Ziel der Gesetzesänderung ist die bessere Absicherung der Betriebsrentenberechtigten vor einer Insolvenz der Pensionskasse.
Ausnahme für Zusatzversorgungskassen des öffentlichen Dienstes.
Ausgenommen von der Beitragspflicht zum Pensions-Sicherungs-Verein sind unter anderem Arbeitgeber, die ihre Betriebsrenten über eine Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes organisieren (§ 18 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG n.F.).
In diesen Fällen hält der Gesetzgeber eine kostenpflichtige Absicherung der Betriebsrenten über den Pensions-Sicherungs-Verein ausdrücklich nicht für erforderlich. Die Einrichtungen des öffentlichen Dienstes sind überwiegend nicht insolvenzfähig. Auch sehen die Sozialpartner bei tarifvertraglichen Versorgungszusagen ausreichende Schutzvorkehrungen zur Absicherung der Betriebsrenten vor.
Keine PSV-Beitragspflicht für beteiligte Arbeitgeber der VBL.
Die im Betriebsrentengesetz aufgenommene Ausnahme von der Insolvenzsicherungspflicht gilt insbesondere für die bei der VBL beteiligten Arbeitgeber. Hier ist wegen spezifischer zusätzlicher Sicherungslinien eine Absicherung der Betriebsrenten über den Pensions-Sicherungs-Verein nicht erforderlich.
Soweit also Arbeitgeber ihre betriebliche Altersversorgung über die Pflichtversicherung oder die freiwillige Versicherung bei der VBL durchführen, müssen sie daher auch ab 2021 keine Beiträge zum Pensions-Sicherungs-Verein leisten.