Im kommunalen Bereich haben sich die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) und die Gewerkschaften auf Eckpunkte zu einem Tarifvertrag zur Kurzarbeit geeinigt. Was zur Zusatzversorgung bei Kurzarbeit zu beachten ist, haben wir für Sie hier zusammengestellt.
Sofern die Voraussetzungen für Kurzarbeit vorliegen, ist diese mit einer entsprechenden Minderung des Arbeitsentgelts verbunden. Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld beträgt grundsätzlich 60 bzw. 67 Prozent des ausfallenden Nettoentgelts.
Kurzarbeit und Zusatzversorgung
Da das Arbeitsverhältnis während der Dauer der Kurzarbeit fortbesteht, bleiben die Beschäftigten weiterhin in der Zusatzversorgung bei der VBL pflichtversichert.
Das Kurzarbeitergeld ist steuerfrei und somit nicht zusatzversorgungspflichtig. Sofern noch ein Entgeltanspruch aus dem Arbeitsverhältnis besteht, ist nur das verminderte Entgelt zusatzversorgungspflichtig.
Ein freiwilliger Zuschuss des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld ist hingegen zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Freiwillige Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld sind steuerpflichtiger Arbeitslohn und damit grundsätzlich auch zusatzversorgungspflichtig. Ausnahmeregelungen in den Ausführungsbestimmungen zu § 64 Abs. 4 Satz 1 VBL-Satzung greifen hier nicht.
„Covid-19-Tarifvertrag“ zur Kurzarbeit im Bereich der VKA
Bisher gab es im Bereich des öffentlichen Dienstes keinen Tarifvertrag zur Kurzarbeit. Die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) und die Gewerkschaften ver.di und dbb haben jetzt ein Eckpunktepapier für einen Tarifvertrag zur Kurzarbeit vereinbart. Danach können die öffentlichen Arbeitgeber im kommunalen Bereich auf der Grundlage des neuen Tarifvertrags im Einvernehmen mit der betrieblichen Vertretung vor Ort Kurzarbeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit beantragen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Link: Pressemitteilung der VKA
Das Kurzarbeitergeld wird nach dem Eckpunktepapier in den Entgeltgruppen bis E 10 auf 95 Prozent und in den Entgeltgruppen ab E 11 auf 90 Prozent des bisherigen Nettoentgelts von den Arbeitgebern aufgestockt. Auch hier ist die Aufstockungszahlung zusatzversorgungspflichtiges Entgelt, das Kurzarbeitergeld selbst nicht. Wenn das Entgelt nur teilweise wegen Kurzarbeit wegfällt, gibt es für die tatsächlich geleistete Arbeit anteiliges Entgelt und für die weggefallene Arbeit Kurzarbeitergeld und die Aufstockungszahlung.
Der Tarifvertrag soll nur für die Corona-Pandemie Anwendung finden und wird am 31. Dezember 2020 ohne Nachwirkung enden. Die Tarifpartner haben zudem klargestellt, dass der Tarifvertrag zur Kurzarbeit nicht für die kommunale Kernverwaltung (Personal, Bauverwaltung, Sozial- und Erziehungsdienst, sofern kommunal getragen) sowie die Ordnungs- und Hoheitsverwaltung gedacht ist. Bis zum 15. April 2020 läuft nun eine Erklärungsfrist zu den Eckpunkten.