
Aufgrund einer gesetzlichen Neuregelung ist ab 1. Juni 2025 bei Fehlgeburten der Mutterschutz erweitert worden.
Zukünftig gelten für Frauen bei Fehlgeburten ab der 13. Schwangerschaftswoche Mutterschutzfristen.
Wie wirken sich die Änderungen auf die VBL aus und was müssen Arbeitgeber beachten?
Mit Inkrafttreten des Mutterschutzanpassungsgesetzes sind nun auch bei Fehlgeburten Mutterschutzfristen zu beachten (§ 3 Absatz 5 Mutterschutzgesetz - MuSchG). Die neuen Schutzfristen gelten erstmals ab 1. Juni 2025.
Die Mutterschutzfristen bei einer Fehlgeburt sind unter Berücksichtigung der Länge der Schwangerschaft gestaffelt.
Die Schutzfrist beträgt bei einer Fehlgeburt ab der
- 13. Schwangerschaftswoche bis zu zwei Wochen,
- 17. Schwangerschaftswoche bis zu sechs Wochen,
- 20. Schwangerschaftswoche bis zu acht Wochen.
Während dieser Schutzfristen dürfen Arbeitgeber die betroffenen Frauen nicht beschäftigen. Sie erhalten in dieser Zeit Mutterschaftsgeld und einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.
Bei den Mutterschutzfristen handelt es sich nicht um ein absolutes Beschäftigungsverbot. Wie bei Mutterschutzzeiten vor der Geburt, kann daher von den Frauen auf die Einhaltung verzichtet werden. Eine solche Erklärung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
Auswirkungen auf die VBL.
Wie bei den Schutzfristen nach § 3 Absatz 1 und 2 MuSchuG werden auch bei den neuen Mutterschutzfristen nach § 3 Absatz 5 MuSchG zukünftig Versorgungspunkte als soziale Komponente berücksichtigt.
Das bedeutet, dass auf Basis des gemeldeten fiktiven Entgelts die entsprechenden Versorgungspunkte ermittelt und die Zeiten als Umlage/Beitragsmonate berücksichtigt werden. Grundlage für das fiktive Entgelt ist das Entgelt, dass bei einer Entgeltfortzahlung nach § 21 TVöD/TV-L zu leisten wäre.
Umlagen und Beiträge sind für diese Zeiten nicht zu entrichten.
Für die neuen Mutterschutzfristen gilt, dass diese Zeiten vom Arbeitgeber mit dem Versicherungsmerkmal 27 (VM 27) für Mutterschutzzeiten zu melden sind.
Weitere Informationen zum Thema Mutterschutz finden Sie hier:
- Broschüre „Mutterschutz und Elternzeit für Arbeitgeber“:
- Onlineseminare:
- Aufgezeichnete Onlineseminare:
Meldungen bei Mutterschutz und Elternzeit (Bitte melden Sie sich hierzu mit Ihren Arbeitgeber-Zugangsdaten in Meine VBL an.)
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