Pflichtversicherung für Studierende in dualen Studiengängen.

Studierende in praxisintegrierten dualen Studiengängen können jetzt auch in die Pflichtversicherung bei der VBL aufgenommen werden. Ermöglicht wurde dies mit der 25. Änderung der VBL-Satzung.

Ein duales Studium kann in verschiedenen Formen durchgeführt werden.

Die Studienangebote werden dabei anhand der Gestaltung des Studienabschnitts und der Verzahnung der theoretischen und praktischen Abschnitte differenziert.

Ob und wie die Pflichtversicherung bei der VBL begründet wird, hängt von der Form des dualen Studiums ab.

Wann bestand bisher schon Versicherungspflicht?

  • Von der Versicherungspflicht erfasst sind solche Auszubildenden, die ein so genanntes ausbildungsintegriertes duales Studium absolvieren. Sie müssen auch bisher schon pflichtversichert werden, soweit für die Berufsausbildung eine tarifvertragliche Regelung (z. B. über den Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD)) die Zusatzversorgungspflicht vorsieht.
  • Ebenfalls können Personen von der Versicherungspflicht erfasst sein, die neben einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis ein Studium aufnehmen (berufsbegleitendes und berufsintegriertes duales Studium). Eine Pflicht zur Versicherung besteht dann, soweit das bereits bestehende Beschäftigungsverhältnis zusatzversorgungspflichtig ist.

Was ist bei praxisintegrierten dualen Studiengängen?

Ausgenommen von der Versicherungspflicht sind solche dualen Studiengänge, die lediglich einen praxisintegrierten Teil beinhalten. Das Studium ist dabei als theoretischer Teil mit einer praktischen Tätigkeit in einem Unternehmen oder der öffentlichen Verwaltung verbunden (praxisintegriertes duales Studium). Sowohl das theoretische Studium als auch die praktische Tätigkeit stellen kein Ausbildungsverhältnis dar. Die Ausbildungstarifverträge (z.B der TVAöD) finden keine Anwendung.
 
Durch die 25. Änderung der VBLS können nun auch Studierende der praxisintegrierten dualen Studiengänge in der Zusatzversorgung angemeldet werden. Dazu ist es erforderlich, dass die Pflicht zur Versicherung bei der VBL vertraglich vereinbart wird (§ 26 Absatz 2 Satz 2 VBLS). Entsprechendes gilt für Studierende, die im Rahmen eines dualen Studiums erfolgreich den akademischen Grad „Bachelor“ erworben haben und im Anschluss daran ein Masterstudium absolvieren. In diesen Masterstudiengängen können berufspraktische Studienabschnitte als Praktikum und/oder zur Forschung im Rahmen der Masterarbeit Bestandteil des Studiums sein.

Übersicht über die unterschiedlichen Formen des dualen Studiums

Ausbildungsintegriertes duales Studium Verknüpfung von Studium und Berufsausbildung durch Erwerb eines Studien- sowie eines Ausbildungsberufs Versicherungspflicht besteht über tarifvertragliche Regelung (z.B. TVAöD)
Berufsbegleitendes und berufsintegriertes duales Studium Neben bestehendem Beschäftigungsverhältnis, welches im Umfang reduziert wird, wird ein Studium aufgenommen Zusatzversorgungspflicht besteht, soweit das Beschäftigungsverhältnis zusatzversorgungspflichtig ist
Praxisintegriertes duales Studium Theoretischer Teil des Studiums ist mit praktischer Tätigkeit in einem Unternehmen oder der öffentlichen Verwaltung verbunden Kein Ausbildungsverhältnis; keine Versicherungspflicht
Versicherungspflicht kann jetzt gemäß § 26 Abs. 2 Satz 2 VBLS vertraglich vereinbart werden.