Rechengrößen in der Zusatzversorgung 2023.

Absenkung des Umlagesatzes im Abrechnungsverband West ab 1. Januar 2023.
 

Die für die Zusatzversorgung bei der VBL ab 1. Januar 2023 relevanten Rechengrößen liegen verbindlich vor.

Arbeitgeber und Beschäftigte haben bei der Entrichtung von Aufwendungen zur Pflicht- und freiwilligen Versicherung bei der VBL verschiedene Grenzwerte zu beachten. Diese ergeben sich zum Teil aus den für die Sozialversicherungsträger geltenden Rechengrößen.

Die im kommenden Jahr in der Sozialversicherung maßgebenden Werte wurden in der „Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2023“ festgelegt. Die Werte sind verbindlich, da der Bundesrat der Verordnung am 25. November 2022 zugestimmt hat.

Die Sozialversicherungs-Rechengrößen 2023 ergeben für die Zusatzversorgung im nächsten Jahr folgende Änderungen:

  • Erhöhung des Steuerfreibetrages für die Umlage des Arbeitgebers
  • Erhöhung des Steuerfreibetrages für Beiträge im Kapitaldeckungsverfahren
  • Anhebung der Höchstgrenze des zusatzversorgungspflichtigen Entgeltes
  • Erhöhung des Mindestbeitrages zur freiwilligen Versicherung
  • Erhöhung des Grenzbetrages für die Abfindung von Kleinbetragsrenten

 

Wichtiger Hinweis für Arbeitgeber im Abrechnungsverband West.

Bitte beachten Sie zusätzlich, dass mit Wirkung ab 1. Januar 2023 kein Sanierungsgeld mehr erhoben wird. Gleichzeitig vermindert sich der Umlagesatz. Die Gesamtaufwendungen zur VBL im Abrechnungsverband West betragen ab 1. Januar 2023 insgesamt noch 7,3 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. Durch die Absenkung des Umlagesatzes verringert sich der Arbeitgeberanteil an der Umlage auf 5,49%. Weitere Hinweise dazu finden Sie hier.

Details entnehmen Sie bitte unserer Aufstellung der aktuellen Rechengrößen in der Zusatzversorgung 2023.