Die VBL ist die zuverlässige Partnerin für die betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst. Seit mehr als 90 Jahren stehen wir mit unserer Erfahrung an der Seite unserer beteiligten Arbeitgeber und ihrer Beschäftigten.
Eine stabile Finanzierung ist dabei wichtig für die VBL und unsere Kundinnen und Kunden. Das gilt gerade auch für unseren größten Abrechnungsverband, den Abrechnungsverband West, der im Umlageverfahren finanziert wird. Die für die Umlagefinanzierung wichtigen Kennzahlen haben sich in den letzten Jahren positiv entwickelt. Die VBL kann deshalb die Aufwendungen für die Zusatzversorgung im kommenden ab 1. Januar 2023 beginnenden neuen Deckungsabschnitt absenken. Gleichzeitig hat die VBL auch die Weichen für eine langfristig stabile Finanzierung gestellt. Beides hat der Verwaltungsrat mit der 31. Satzungsänderung beschlossen.
Neuer Umlagesatz gilt ab nächstem Jahr.
Ab 1. Januar 2023 vermindert sich der Umlagesatz von 7,86 Prozent auf 6,9 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. Inklusive des zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrages von 0,4 Prozent sind zukünftig 7,3 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts an die VBL zu entrichten. Ein Sanierungsgeld erheben wir nicht mehr. Die Anwartschaften und Leistungsansprüche der Versicherten ändern sich durch diese Maßnahmen nicht.
Längerer Deckungsabschnitt stabilisiert Umlagesatz.
Mehr Stabilität bringt auch eine Änderung bei der Festlegung des Finanzierungsbedarfs. Im Abrechnungsverband West wird der Finanzierungsbedarf ab 1. Januar 2023 nicht mehr auf der Grundlage von fünfjährigen, sondern von zehnjährigen Deckungsabschnitten festgelegt. So werden sprunghafte Veränderungen des Umlagesatzes zukünftig vermieden. Das schafft auch mehr Planungssicherheit für die Arbeitgeber.
Die letzten Jahre haben noch einmal gezeigt, wie schnell sich scheinbar sichere Rahmenbedingungen ändern können. Deswegen wird nach jeweils fünf Jahren der Finanzierungsbedarf überprüft und für einen neuen zehnjährigen Deckungsabschnitt festgelegt (gleitender Deckungsabschnitt). Das bietet die Möglichkeit, rechtzeitig zu reagieren, falls sich Berechnungsannahmen anders entwickeln sollten als prognostiziert. Die Erhöhung der Schwankungsreserve von 6 auf 12 Monate trägt zusätzlich zu mehr Sicherheit bei.
Die 31. Satzungsänderung finden Sie hier.
Die Rechengrößen für den Abrechnungsverband West mit dem ab 1. Januar 2023 maßgebenden Umlagesatz finden Sie hier.