Das VBLwiki stellt umfassendes Wissen rund um die betriebliche Altersversorgung bei der VBL übersichtlich und schnell auffindbar für Sie dar.

Verjährungsfrist

Verjährung bedeutet der durch Ablauf einer bestimmten Frist bewirkte Verlust der Möglichkeit, einen bestehenden Anspruch durchzusetzen. Die Verjährung führt zum Erlöschen des Anspruchs. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB).

Die Ausschlussfrist zur Beanstandung des Nachweises in der VBLklassik beträgt 6 Monate. Der Anspruch auf Betriebsrente für einen Zeitraum, der mehr als zwei Jahre vor dem Ersten des Monats liegt, in dem der Antrag bei der VBL eingegangen ist, kann nicht mehr geltend gemacht werden. Die Abfindung einer Betriebsrente aufgrund Erwerbsminderung kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Zugang der Entscheidung über den Antrag auf Betriebsrente gestellt werden.

Der Anspruch auf Leistungen aus einer freiwilligen Versicherung verjährt in 30 Jahren. (Verjährungsregelung des § 18a BetrAVG). Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen verjähren in 3 Jahren (§195 BGB); die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann (§199 Abs. 1 BGB).