Arbeitgeber und Beschäftigte haben bei der Entrichtung von Aufwendungen zur Pflicht- und freiwilligen Versicherung bei der VBL verschiedene Grenzwerte zu beachten. Diese ergeben sich zum Teil aus den für die Sozialversicherungsträger geltenden Rechengrößen.
Die im kommenden Jahr für die Sozialversicherung relevanten Werte sind inzwischen in der „Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2025“ vorgelegt worden. Die Verordnung bedarf zusätzlich zum Kabinettbeschluss noch der Zustimmung des Bundesrats. Hiermit ist bis Ende des Jahres 2024 zu rechnen.
In den zurückliegenden Jahren wurden die vorgeschlagenen Werte für die Sozialversicherung jeweils bis Jahresende bestätigt. Daher haben wir die absehbaren Grenzwerte in der Zusatzversorgung für 2025 bereits jetzt zusammengestellt.*
Voraussichtlich werden sich für die Zusatzversorgung im nächsten Jahr insbesondere folgende Änderungen ergeben:
- Erhöhung des Steuerfreibetrags für die Umlage des Arbeitgebers
- Erhöhung des Steuerfreibetrags für Beiträge im Kapitaldeckungsverfahren
- Anhebung der Höchstgrenze des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts
- Erhöhung des Mindestbeitrags zur freiwilligen Versicherung
- Erhöhung des Grenzbetrags für die Abfindung von Kleinbetragsrenten
Die schrittweise Anhebung des Steuerfreibetrages für die Arbeitgeberumlage wird gemäß § 3 Nummer 56 Einkommensteuergesetz am 1. Januar 2025 abgeschlossen sein. Ab 1. Januar 2025 beträgt der Steuerfreibetrag vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Alle Details entnehmen Sie unserer Aufstellung der vorläufigen Rechengrößen in der Zusatzversorgung 2025.
Die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst des Bundes und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeber (VKA) haben eine Laufzeit bis 31. Dezember 2024. Sollten sich danach Änderungen bei den Tarifentgelten ergeben, werden auch die Grenzbeträge in den Sonderregelungen für das zusatzversorgungspflichtige Entgelt nach § 82 Absatz 1 und 2 VBL-Satzung angepasst.
Download:
* Über die endgültige Festlegung der Grenzwerte werden wir gesondert informieren, sobald die Verordnung über die maßgebenden Rechengrößen der Sozialversicherung in Kraft getreten ist.