Besonderheit bei der Anpassung des zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrages zur Umlage/Kapitaldeckung zum 1. Juli 2017 beim TV-Ärzte/VKA
Mit dem satzungsergänzenden Beschluss des Verwaltungsrats zu §§ 64 und 66a VBLS vom 20. Mai 2016 wurden die Tarifverhandlungen der Länder (TdL) sowie von Bund und kommunalen Arbeitgebern (VKA) in 2015/2016 umgesetzt.
Für alle Arbeitgeber, die nicht das Tarifrecht des Bundes, der VKA oder der TdL anwenden, wurde spätestens zum 1. Januar 2017 die Anhebung der Aufwendungen vorgesehen.
Es gilt:
- Ab 01.01.2017 Abrechnungsverband West 1,61 v. H. und Abrechnungsverband Ost 2,75 v. H.
- Ab 01.07.2017 Abrechnungsverband West 1,71 v. H. und Abrechnungsverband Ost 3,50 v. H.
- Ab 01.07.2018 Abrechnungsverband West 1,81 v. H. und Abrechnungsverband Ost 4,25 v. H.
Auch soweit diese Arbeitgeber tarif- oder arbeitsvertraglich keinen zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrag vereinbart haben, sind die zusätzlichen Aufwendungen vom Arbeitgeber an die VBL zu leisten.
Wichtig: Für sonstige Arbeitgeber beziehungsweise Arbeitgeber, die für einen Teil ihrer Beschäftigten ein gesondertes Tarifrecht anwenden (z. B. TV-Ärzte/VKA), gelten auch die im satzungsergänzenden Beschluss festgelegten Erhöhungszeitpunkte. Sollten tarif- oder arbeitsvertraglich spätere Erhöhungszeitpunkte für die zusätzlichen Arbeitnehmerbeiträge vereinbart werden, ist dennoch der nach dem satzungsergänzenden Beschluss vorgesehene Erhöhungszeitpunkt maßgebend. Der Arbeitgeber muss dann gegebenenfalls die zusätzlichen Arbeitnehmerbeiträge selbst an die VBL leisten.
Beispiel: Ein im Jahr 2017 beschäftigter Arzt (Abrechnungsverband West) scheidet zum 30. September 2017 wegen Kündigung aus dem Arbeitsverhältnis aus. Nach dem Tarifvertrag TV-Ärzte/VKA hat der Arbeitnehmer den zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrag zur Umlage von 0,2 v. H. erstmalig zum 1. September 2016 zu zahlen. Ab 1. Juli 2017 erhöht sich der Arbeitnehmerbeitrag zur Umlage nach dem satzungsergänzenden Beschluss auf insgesamt 1,71 v. H. Da der Tarifvertrag für die Beschäftigten die Erhöhung jedoch erst zum 1. September 2017 vorsieht, hat der Arbeitgeber die erhöhten Aufwendungen für Juli und August 2017 selbst zu tragen.
Es ist jeweils ein entsprechender Versicherungsabschnitt wie folgt zu bilden:
01012017 bis 3006 01 10 10 01012017 bis 3006 01 10 11 01012017 bis 3006 03 10 10 | AG-Anteil versteuerte Umlage über Grenzwert nach § 3 Nr. 56 EstG 6,45 % AG-Anteil 1,61 % AN-Anteil |
01072017 bis 3108 01 10 10 01072017 bis 3108 01 10 11 01072017 bis 3108 03 10 10 | AG-Anteil versteuerte Umlage über Grenzwert nach § 3 Nr. 56 EStG 6,55 % AG-Anteil 1,61 % AN-Anteil |
01092017 bis 3009 01 10 10 01092017 bis 3009 01 10 11 01092017 bis 3009 03 10 10 | AG-Anteil versteuerte Umlage über Grenzwert nach § 3 Nr. 56 EStG 6,45 % AG-Anteil 1,71 % AN-Anteil |
Für den Abrechnungsverband Ost gilt die Abschnittsbildung analog.