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Die VBLklassik ist eine Pflichtversicherung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung für den öffentlichen Dienst. Aufgrund Ihres Arbeitsvertrags haben Sie einen Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung erworben. Da Ihr Arbeitgeber bei der VBL beteiligt ist, wird diese betriebliche Altersversorgung bei uns durchgeführt. Grundlage hierfür sind der Tarifvertrag Altersversorgung (ATV) und die Satzung der VBL (VBLS).
Ihr Arbeitgeber prüft, ob Sie die Voraussetzungen für eine Anmeldung zur betrieblichen Altersversorgung erfüllen.
Die Voraussetzungen für eine Versicherung in der VBLklassik sind:
- Vollendung des 17. Lebensjahres
- mögliche Wartezeiterfüllung bis zum Erreichen der abschlagsfreien Regelaltersrente
- Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung durch Arbeits- oder Tarifvertrag
Sind die Voraussetzungen erfüllt, meldet Ihr Arbeitgeber Sie dann bei uns zur VBLklassik an. Hierüber erhalten Sie eine Anmeldebestätigung. Bitte überprüfen Sie die Angaben in der Anmeldebestätigung und informieren Sie Ihren Arbeitgeber, falls Sie Unstimmigkeiten feststellen.
Die Versicherung beginnt in der Regel mit dem Beginn Ihres Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst.
Ein Arbeitgeber ist in der Regel tarif- oder arbeitsvertraglich verpflichtet, seine Beschäftigten zur VBLklassik anzumelden. Er hat damit seinen Beschäftigten verbindlich versprochen, für sie betrieblich für das Alter, den Fall der Erwerbsminderung und für Hinterbliebene vorzusorgen. Das ergibt sich zum Beispiel aus § 25 TVöD/TV-L. In der VBL-Satzung sind die Voraussetzungen für die Pflicht zur Versicherung in § 26 VBL-Satzung geregelt.
Der Begriff Versicherungspflicht drückt ferner aus, dass nicht nur Ihr Arbeitgeber, sondern auch Sie als beschäftigte Person grundsätzlich an die tarif- und arbeitsvertraglichen Vorgaben bzw. die VBL-Satzung und an die hieraus entstehenden Rechtsfolgen gebunden sind. Insbesondere können Sie nicht auf eine Anmeldung zur Pflichtversicherung bei der VBL verzichten. Abweichungen von der Versicherungspflicht sind in § 28 der VBL-Satzung und den Ausführungsbestimmungen zu § 28 abschließend beschrieben.
Aufgrund Ihres Beschäftigungsverhältnisses sagt Ihnen Ihr Arbeitgeber Leistungen zur Absicherung des Alters, im Falle einer Erwerbsminderung und für Ihre Hinterbliebenen zu. Die betriebliche Altersversorgung führt Ihr Arbeitgeber über die VBL durch. Wenn der Leistungsfall eingetreten ist, bedeutet das für Sie, dass Sie (oder Ihre Hinterbliebenen) von uns auf Antrag eine monatliche Betriebsrente erhalten.
Die Satzung der VBL steht Ihnen hier zum Download zur Verfügung.
Download: Satzung der VBL, PDF, 1,8 MB
Den Tarifvertrag Altersversorgung (ATV), auf dem die Satzung beruht, können Sie ebenfalls hier abrufen.
Download: Tarifvertrag Altersversorgung (ATV), PDF, 318 KB
Sie erhalten nach Antragstellung eine Betriebsrente wegen Alters aus der VBLklassik, wenn bei Eintritt des Versicherungsfalls die Wartezeit erfüllt ist. Grundsätzlich müssen Sie dafür die Wartezeit von 60 Umlage-/Beitragsmonaten erfüllen (§ 34 VBL-Satzung).
Für die Erfüllung der Wartezeit gibt es darüber hinaus Sonderfälle. Wenn Sie eine gesetzlich unverfallbare Anwartschaft erworben haben, haben Sie einen Anspruch auf Betriebsrente, auch wenn Sie die Wartezeit noch nicht erfüllt haben.
Ebenfalls besteht ein Sonderfall, soweit die Anwartschaften gesetzlich sofort unverfallbar sind. Diese entstehen durch Beiträge des Arbeitnehmers zum Kapitaldeckungsverfahren. Die Wartezeit kann insoweit durch bloßen Zeitablauf erreicht werden.
Einzelheiten dazu haben wir Ihnen nachfolgend zusammengestellt.
Download:
- VBLspezial 01 Erstinformationen zur betrieblichen Altersversorgung im öffentlichen Dienst, PDF, 4 MB
- VBLspezial 03 Hinweise zur Betriebsrente, PDF, 3 MB
Der Versicherungsfall für eine Betriebsrente wegen Alters tritt ein, wenn Sie eine Rente wegen Alters als Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten.
Eine Betriebsrente wegen Erwerbsminderung bei der VBL erhalten Sie dann, wenn Sie die Wartezeit erfüllt haben und auch eine Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bekommen. Je nachdem, in welchem Umfang Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeitsfähig sind, erhalten Sie eine Betriebsrente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung. Auch das richtet sich nach der gesetzlichen Rentenversicherung.
Wenn der Versicherungsfall durch einen Arbeitsunfall eingetreten ist, gilt die Wartezeit als erfüllt. Dieser muss aber in einem Zusammenhang mit Ihrem Beschäftigungsverhältnis stehen, aufgrund dessen Sie bei der VBL pflichtversichert sind.
Tritt bei Ihnen der Versicherungsfall wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderungsrente bei bestehender Pflichtversicherung vor Vollendung des 60. Lebensjahres ein, werden bei der Berechnung Ihrer Betriebsrente weitere Versorgungspunkte hinzugerechnet (soziale Komponente).
Wichtig:
Erhalten Sie aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine zeitlich befristete Rente, so zahlen wir die Betriebsrente wegen Erwerbsminderung aus der VBLklassik auch nur zeitlich befristet für die Dauer dieser Rente.
Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten auch Ihre berechtigten Hinterbliebenen von uns eine Betriebsrente. Hinterbliebene haben dann einen Anspruch auf Betriebsrente für Witwen und Witwer, wenn ein Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteht. Die Wartezeit in der VBLklassik muss auch erfüllt sein. Die Betriebsrente beginnt mit dem Beginn der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Art, Höhe und Dauer der Hinterbliebenenrente richten sich nach den entsprechenden Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung.
Der Anspruch auf Hinterbliebenenrente besteht ebenfalls für eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes.
Gegebenenfalls haben Waisen einen Anspruch auf Betriebsrente für Halb- oder Vollwaisen, wenn in der gesetzlichen Rentenversicherung ein entsprechender Anspruch besteht. Anders als in der gesetzlichen Rentenversicherung wird die Betriebsrente für Waisen allerdings längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gezahlt.
Weitere Informationen zur Hinterbliebenenrente finden Sie in der folgenden Broschüre.
Download: Broschüre Betriebsrente für Hinterbliebene, PDF, 5,2 MB
Für Versicherte, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, sondern die eine Grundversorgung aus berufsständischen Versorgungswerken oder anderer Grundversorgung erhalten, gelten grundsätzlich die gleichen Vorschriften wie für gesetzlich Rentenversicherte. Es sind aber Besonderheiten zu beachten. Diese können Sie der Broschüre „Betriebsrente für Versicherte ohne Anspruch auf gesetzliche Rente“ entnehmen.
Download: Broschüre Betriebsrente für Versicherte ohne Anspruch auf gesetzliche Rente, PDF, 5,7 MB
Ihre Betriebsrente von der VBL erhalten Sie nur, wenn Sie einen Antrag bei der VBL gestellt haben. Weitere Informationen sowie eine Checkliste zur Antragsstellung finden Sie in der VBLspezial 03 Hinweise zur Betriebsrente.
Download: VBLspezial 03 Hinweise zur Betriebsrente, PDF, 3 MB
Beim Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst wird Ihre VBLklassik als beitragsfreie Versicherung fortgeführt. Solange die Wartezeit nicht erfüllt ist, kann bis zur Vollendung des 69. Lebensjahrs die Erstattung der Beiträge beantragt werden. Mit der Antragstellung erlöschen sämtliche Rechte aus der Versicherung für Zeiten, für die Beiträge erstattet werden. Bei erneuter Pflichtversicherung zählen diese Zeiten nicht mehr für die Wartezeiterfüllung.
Hinweis: Haben Sie Arbeitnehmerbeiträge zum Kapitaldeckungsverfahren im Tarifgebiet Ost gezahlt, sind die darauf beruhenden Anwartschaften sofort unverfallbar. Sie können sich diese Beiträge nicht erstatten lassen.
Waren Sie zuvor bei einem Arbeitgeber im öffentlichen Dienst beschäftigt, der bei einer anderen Zusatzversorgungskasse beteiligt ist, so können Sie sich die Versicherungszeiten anrechnen lassen. Das ist zur Erfüllung der Wartezeit wichtig.
Die in der Pflichtversicherung bei der VBL erworbene Anwartschaft auf eine Betriebsrente ist allerdings grundsätzlich nicht übertragbar. Insbesondere findet der Anspruch auf Übertragung nach dem Betriebsrentengesetz keine Anwendung
Informationen zur Finanzierung.
Die Rentenleistungen aus der VBLklassik werden von Ihnen und Ihrem Arbeitgeber finanziert. Die von Ihrem Arbeitgeber getragenen Umlagen und Beiträge zahlt Ihr Arbeitgeber an die VBL. Die von Ihnen zu tragenden Beiträge bzw. die von Ihnen zu tragenden Teile an der Umlage behält Ihr Arbeitgeber von Ihrem Gehalt ein und überweist dieses direkt an uns.
Die Zusatzversorgung wird im Tarifgebiet West und Tarifgebiet Ost unterschiedlich finanziert. Das beruht darauf, dass erst zum 1. Januar 1997 die Zusatzversorgung im Tarifgebiet Ost eingeführt wurde. Im Tarifgebiet West wird die betriebliche Altersversorgung über Umlagen finanziert, im Tarifgebiet Ost hingegen über Umlagen und Beiträge zur Kapitaldeckung. Deshalb ist auch die Höhe der Aufwendungen unterschiedlich.
Die Aufwendungen – Umlagen – zur VBLklassik im Tarifgebiet West setzen sich aus einem Arbeitgeber- und einem Arbeitnehmeranteil zusammen. Die Höhe der Umlagen richtet sich nach der Höhe des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. Dieses entspricht im Wesentlichen Ihrem steuerpflichtigen Arbeitslohn. Der Arbeitgeberanteil an den Aufwendungen beträgt derzeit 5,49 Prozent Ihres zusatzversorgungspflichtigen Entgelts.
Der Arbeitnehmeranteil zur Umlage beträgt 1,41 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. Zudem tragen die Arbeitnehmer noch einen zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrag zur Umlage in Höhe von 0,40 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. Der Arbeitnehmeranteil in Höhe von insgesamt 1,81 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts wird ebenfalls vom Arbeitgeber an die VBL überwiesen.
Umlage insgesamt | Arbeitgeberanteil | Arbeitnehmeranteil |
---|---|---|
7,3 Prozent | 5,49 Prozent | 1,81 Prozent |
Die Aufwendungen zur VBLklassik im Tarifgebiet Ost setzen sich aus Umlagen sowie Beiträgen zur Kapitaldeckung zusammen. Die Umlage in Höhe von 1,06 Prozent Ihres zusatzversorgungspflichtigen Entgelts wird von Ihrem Arbeitgeber allein getragen. Die Beiträge hingegen zahlen sowohl Sie als auch Ihr Arbeitgeber.
Umlagesatz insgesamt | Arbeitgeberanteil | Arbeitnehmeranteil |
---|---|---|
1,06 Prozent | 1,06 Prozent | 0,00 Prozent |
Beitragssatz insgesamt | Arbeitgeberanteil | Arbeitnehmeranteil |
---|---|---|
6,25 Prozent | 2,00 Prozent | 4,25 Prozent |
Hinweis: Bemisst sich Ihr Entgelt nach den Tarifvertragsregelungen für das Tarifgebiet West und wechseln Sie auf einen Arbeitsplatz beim selben Arbeitgeber im Tarifgebiet Ost, gelten weiterhin die Aufwendungen für das Tarifgebiet West (siehe unter „Welche Aufwendungen sind im Tarifgebiet West zu zahlen?“).
Informationen zu Steuerregeln.
Zu differenzieren ist zwischen den Aufwendungen zur Pflichtversicherung im Bereich des Abrechnungsverbands West und des Abrechnungsverbands Ost. Die Unterschiede ergeben sich daraus, dass das Tarifgebiet West rein umlagefinanziert ist, während die Aufwendungen im Tarifgebiet Ost über Umlagen und Beiträge finanziert werden. Für Umlagen und Beiträge zur Kapitaldeckung gelten unterschiedliche steuerliche Regelungen.
Arbeitgeberanteil an der Umlage
Die Arbeitgeberumlage ist bis zu derzeit drei Prozent der Beitragsbemessungsgrenze West in der gesetzlichen Rentenversicherung (BBG) steuerfrei (§ 3 Nr. 56 EStG; aktuell jährlich 2.718 Euro).
Beachten Sie: Der steuerfreie Anteil an der Umlage kann sich durch Anrechnung von steuerfreien Zahlungen nach § 3 Nr. 63 EStG verringern. Darunter fallen zum Beispiel Beiträge zur Entgeltumwandlung in der freiwilligen Versicherung oder steuerfreie Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zur Kapitaldeckung.
Für den Anteil der Arbeitgeber-Umlage, der den steuerfreien Betrag gemäß § 3 Nr. 56 EStG übersteigt, steht zusätzlich ein Betrag von höchstens 92,03 Euro im Monat zur Verfügung, für den der Arbeitgeber die Steuerlast nach § 37 Abs. 2 ATV übernimmt (Pauschalversteuerung mit 20 Prozent nach § 40b EStG).
Den Arbeitgeberanteil, der den steuerfreien Betrag nach § 3 Nr. 56 EStG und den pauschal versteuerten Anteil überschreitet, haben Sie individuell zu versteuern.
Arbeitnehmeranteil an der Umlage
Den Arbeitnehmeranteil zur Umlage zahlen Sie aus Ihrem bereits versteuerten Einkommen.
Arbeitgeberanteil an der Umlage
Die Arbeitgeberumlage ist bis zu derzeit drei Prozent der Beitragsbemessungsgrenze West in der gesetzlichen Rentenversicherung (BBG) steuerfrei (§ 3 Nr. 56 EStG; aktuell jährlich 2.718 Euro).
Beachten Sie: Der steuerfreie Anteil an der Umlage kann sich durch Anrechnung von steuerfreien Zahlungen nach § 3 Nr. 63 EStG verringern. Darunter fallen zum Beispiel Beiträge zur Entgeltumwandlung in der freiwilligen Versicherung oder steuerfreie Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zur Kapitaldeckung.
Für den Anteil der Arbeitgeber- Umlage, der den steuerfreien Betrag gemäß § 3 Nr. 56 EStG übersteigt, steht zusätzlich ein Betrag von höchstens 89,48 Euro monatlich zur Verfügung, für den der Arbeitgeber nach § 16 Abs. 2 ATV die Steuerlast übernimmt (Pauschalversteuerung mit 20 Prozent nach § 40b EStG). Darüber hinausgehende Beträge wären individuell zu versteuern.
Beitrag des Arbeitgebers
Die Höhe des Arbeitsgeberanteils am Beitrag beträgt zwei Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. Die Beiträge zur Kapitaldeckung sind nach § 3 Nr. 63 EStG bis zu acht Prozent der BBG steuerfrei.
Ihr Beitrag zur Pflichtversicherung
Die Höhe Ihres Beitrags zur Pflichtversicherung liegt bei 2 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts zuzüglich eines zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrags von 2,25 Prozent. Der Beitrag ist, zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag, im Rahmen des § 3 Nr. 63 EStG bis zu acht Prozent der BBG steuerfrei.
Verzichten Sie auf die Steuerfreiheit, zahlen Sie den Beitragsanteil aus Ihrem bereits versteuerten Entgelt und können dafür die Riester-Förderung in Anspruch nehmen.
Betriebsrenten wegen Alters unterliegen grundsätzlich der Steuerpflicht. Wie Ihre Rente zu versteuern ist, hängt davon ab, inwieweit die gezahlten Beiträge und Umlagen bereits in der Ansparphase versteuert wurden.
Waren die Aufwendungen in der Ansparphase steuerfrei oder steuerlich gefördert, so sind die Rentenleistungen, die auf die steuerfreien oder geförderten Aufwendungen entfallen, grundsätzlich nachgelagert voll zu versteuern (§ 22 Nr. 5 Satz 1 EStG).
Wurden die Aufwendungen hingegen in der Ansparphase pauschal oder individuell versteuert, ist der auf die Aufwendungen entfallende Rentenanteil grundsätzlich nur mit dem Ertragsteil zu versteuern (§ 22 Nr. 5 Satz 2 Buchstabe a in Verbindung mit § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG in Verbindung mit § 55 Abs. 2 EStDV).
Ob Sie zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind und ob Sie tatsächlich Steuern zahlen müssen, erfahren Sie bei Ihrem zuständigen Finanzamt.
Grundsätzlich soll die Betriebsrente den versicherten Personen eine langfristige Absicherung im Alter bieten. Abgefunden werden nur so genannte Kleinbetragsrenten. Das sind solche Renten, die einen monatlichen Betrag von 1 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch nicht übersteigen (aktuell monatlich: 35,35 Euro).
Die Besteuerung der Abfindung richtet sich danach, wie die gezahlten Beiträge und Umlagen in der Ansparphase versteuert wurden.
Waren die geleisteten Aufwendungen während der Ansparphase steuerfrei, so sind die Rentenleistungen in der Auszahlungsphase voll zu versteuern. Wurden die Aufwendungen hingegen in der Ansparphase pauschal oder individuell versteuert, ist die Besteuerung der Rentenleistung aufgrund komplexer gesetzlicher Regelungen abhängig von Ihrem Vertragsbeginn, der Dauer des Vertrags und dem Alter bei Auszahlung. Je nach Fallgestaltung ist der Unterschiedsbetrag zwischen Abfindung und gezahlter Aufwendung oder die Hälfte des Unterschiedsbeitrags zu besteuern. Für Altverträge kann der steuerpflichtige Betrag ganz entfallen.
Informationen zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen.
Die Leistungen aus der VBLklassik sind als Renten der betrieblichen Altersversorgung beitragspflichtige Versorgungsbezüge nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch.
Sind Sie als Rentner oder Rentnerin in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert, unterliegt Ihre Rente aus der VBLklassik grundsätzlich der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.
Als Krankenversicherungsbeitrag müssen Sie den vollen allgemeinen Beitragssatz zuzüglich eines gegebenenfalls anfallenden Zusatzbeitrags Ihrer Krankenkasse aus der Betriebsrente alleine tragen. Das gilt ebenfalls für den Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung.
Weitere Informationen zur Kranken- und Pflegeversicherung finden Sie hier.
Download: Broschüre Kranken- und Pflegeversicherung, PDF, 5,51 MB
Haben Sie sich bei Ihren Eigenbeiträgen im Abrechnungsverband Ost für die Riester- Förderung entschieden, gilt eine Ausnahme. Insoweit unterliegen die Rentenleistungen nicht der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.
Sind Sie freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert, sind Ihre Betriebsrenten ebenfalls beitragspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung. Die Betriebsrenten unterliegen als Versorgungsbezüge dem vollen allgemeinen Beitragssatz. Haben Sie sich bei Ihren Eigenbeiträgen im Abrechnungsverband Ost für die Riester- Förderung entschieden, gilt der ermäßigte Beitragssatz.
Informationen zur VBL.
VBL. Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder. Pflichtversicherung.
VBL. Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder
Hans-Thoma-Straße 19
76133 Karlsruhe
Rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Karlsruhe
Kontaktmöglichkeit
Sollten Sie Fragen zu Ihrer Pflichtversicherung haben, sind wir über unser Service-Telefon erreichbar:
0721 93 98 93 1
Montag, Donnerstag 8:00 bis 18:00 Uhr
Dienstag, Mittwoch, Freitag 8:00 bis 16:30 Uhr.
Die Pflichtversicherung VBLklassik unterliegt der Aufsicht des Bundesministeriums der Finanzen (§ 3 Abs. 1 VBLS). Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) beaufsichtigt im Auftrag des Bundesfinanzministeriums Teilbereiche der Pflichtversicherung, worunter auch die Bearbeitung von Beschwerden und Petitionen von Versicherten fallen.
Sollten Sie Anlass für eine Beschwerde an die Aufsichtsbehörde haben, können Sie sich an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Bereich Versicherungswesen, Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn wenden.