Das VBLwiki stellt umfassendes Wissen rund um die betriebliche Altersversorgung bei der VBL übersichtlich und schnell auffindbar für Sie dar.
VBLwiki Eintrag
Berechnung der Anwartschaft
Die Anwartschaft entspricht der monatlichen Betriebsrente wegen Alters, wenn Sie zum Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres (oder bei Beendigung der Pflichtversicherung) die Wartezeit erfüllt hätten und der Versicherungsfall wegen Bezugs einer Regelaltersrente eingetreten wäre. Abschläge oder Verminderungen (z. B. wegen vorzeitiger Inanspruchnahme) wurden nicht berücksichtigt. Die monatliche Betriebsrente ermittelt sich, indem die Anzahl der Versorgungspunkte mit dem Messbetrag von 4 Euro vervielfältigt wird.
Der Messbetrag von 4 Euro ist der in dem Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) vom 1. März 2002 festgelegte Wert eines Versorgungspunktes.
Der Messbetrag dient der Ermittlung der bei Rentenbeginn zustehenden Betriebsrente. Die Höhe der späteren Betriebsrente ergibt sich dadurch, dass die Versorgungspunkte mit dem Messbetrag in Höhe von 4 Euro vervielfältigt werden.
Sie können anhand des Kontoauszugs im Versicherungsnachweis die Ermittlung der Versorgungspunkte nachvollziehen. Die Versorgungspunkte werden im Kontoauszug jeweils für Abschnitte im Jahr berechnet, die Zeiten zusammenfassen, in denen dasselbe Versicherungsmerkmal maßgebend gewesen ist. Die Abschnitte stimmen in der Regel mit den Versicherungsabschnitten der Versicherungsübersicht überein.
Die Anzahl der Versorgungspunkte für das zusatzversorgungspflichtige Entgelt ergibt sich aus dem Verhältnis eines Zwölftels des zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgelts zum Referenzentgelt von 1.000 Euro, multipliziert mit dem Altersfaktor. Es ist daher unerheblich, ob die oder der Versicherte tatsächlich 12 Monate Entgelt erzielt hat. Versorgungspunkte können sich auch für soziale Komponenten und als Bonuspunkte ergeben. Diese Versorgungspunkte werden anders berechnet. Zusammen mit der Summe der Versorgungspunkte aus einem Versicherungsnachweis für ein Vorjahr ergibt sich der Stand der Anwartschaft bis zum Ablauf des entsprechenden Kalenderjahres bzw. bis zur Beendigung der Pflichtversicherung.
Sind von Ihrem Arbeitgeber Versicherungsdaten für ein Vorjahr nachträglich berichtigt worden, ist dem Kontoauszug auch die entsprechend geänderte Berechnung der Versorgungspunkte zu entnehmen. Das Gleiche gilt, wenn Sie noch keinen Versicherungsnachweis für ein Vorjahr erhalten haben oder wenn die Startgutschrift nachträglich berichtigt wurde.
Bei dem zusatzversorgungspflichtigen Entgelt handelt es sich nicht um das sozialversicherungspflichtige Entgelt, sondern vielmehr um den steuerpflichtigen Arbeitslohn. Dabei gibt es Entgeltbestandteile, die zwar sozialversicherungspflichtig/steuerpflichtig aber nicht zusatzversorgungspflichtig sind.
Dieses Entgelt ist Bemessungsgrundlage für die vom Arbeitgeber zu zahlende Umlage und den vom Arbeitnehmer zu erhebenden Umlage-Anteil. Entsprechendes gilt auch für den Beitrag zum Kapitaldeckungsverfahren (nur Abrechnungsverband Ost).
Die Leistungen nach dem Punktemodell werden ähnlich berechnet wie die gesetzliche Rente, bei der zur Ermittlung der Entgeltpunkte das Arbeitsentgelt des Versicherten zum Durchschnittsentgelt aller rentenversicherungspflichtigen Versicherten ins Verhältnis gesetzt wird.
Im Punktemodell werden die Versorgungspunkte maßgeblich von dem Verhältnis des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts zu einem sog. Referenzentgelt bestimmt. Da im Punktemodell eine Leistung zugesagt wird, als wären 4 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts in ein kapitalgedecktes System eingezahlt worden, beträgt aus versicherungsmathematischen Gründen das Referenzentgelt 1.000 Euro bei einem festgelegten Messbetrag von 4 Euro.
Der Altersfaktor ist eine Rechengröße, die das Lebensalter beim Erwerb der Versorgungspunkte und die zugesagte Verzinsung berücksichtigt. Damit wird unter anderem auch der vom Lebensalter abhängigen Länge der Ansparphase der eingezahlten Beiträge Rechnung getragen. Je jünger die oder der Pflichtversicherte ist, desto höher ist der Altersfaktor aufgrund der größeren Zinseszins-Effekte. Das jeweils für den Altersfaktor maßgebende Alter ermittelt sich aus der Differenz zwischen dem jeweiligen Kalenderjahr und dem Geburtsjahr.
Der Erhöhungsfaktor kommt in zwei Fällen zum Tragen:
- Bei einer vor dem 1. Januar 2003 vereinbarten Altersteilzeit auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes sowie bei Entgelten über der höchsten Vergütungsgruppe werden die Versorgungspunkte zusätzlich mit einem jeweiligen Erhöhungsfaktor berücksichtigt. Bei einer vor dem 1. Januar 2003 vereinbarten Altersteilzeit werden die aufgrund der Altersteilzeit erworbenen Versorgungspunkte mit 1,8 vervielfacht. Dadurch werden diese Versicherten so gestellt, wie wenn sie während der Altersteilzeit mit 90 Prozent ihres bisherigen Entgelts versichert worden wären.
- Sind für das Entgelt, das das 1,133 fache des Betrages der Entgeltgruppe 15 Stufe 6 TVöD/VKA Tarifgebiet West bzw. Tarifgebiet Ost übersteigt, zusätzliche Umlagen in die Pflichtversicherung gezahlt worden, so sind die auf Entgelte über diesem Grenzbetrag zurückgehenden Versorgungspunkte in dreifacher Höhe zu berücksichtigen. Das wird dadurch erreicht, dass die Versorgungspunkte für den Teil des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts, das den Grenzbetrag übersteigt, verdoppelt werden. In einfacher Höhe sind die Versorgungspunkte bereits für das gesamte Entgelt berücksichtigt.
Versorgungspunkte für soziale Komponenten werden vergeben, wenn ein Arbeitsverhältnis wegen Elternzeit oder wegen Mutterschutzfristen ruht. Zu den sozialen Komponenten zählen darüber hinaus auch zusätzliche Versorgungspunkte für sog. Zurechnungszeiten vor Vollendung des 60. Lebensjahres bei Erwerbsminderung oder Tod. Man spricht von sozialen Komponenten, weil für sie Versorgungspunkte vergeben werden, ohne dass Umlagen oder Beiträge gezahlt worden sind.
Link: Detaillierte Informationen zu sozialen Komponenten für Zeiten des Mutterschutzes
Entsprechende Versorgungspunkte stehen grundsätzlich für Kinder zu, für die nach dem 31. Dezember 2001 (also nach dem Wechsel vom früheren Gesamtversorgungssystem zum neuen Betriebsrentensystem in Form eines Versorgungspunktemodells) Anspruch auf Elternzeit besteht.
Wenn das die Pflichtversicherung begründende Arbeitsverhältnis wegen Elternzeit ruht, werden in dieser Zeit für jedes Kind, für das ein solcher Anspruch gegeben ist, monatlich die Versorgungspunkte berücksichtigt, die sich bei einem zusatzversorgungspflichtigen Entgelt von 500 Euro in diesem Monat ergeben würden. Es werden je Kind höchstens 36 volle Kalendermonate berücksichtigt.
Wird die Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber ausgeübt, liegt regelmäßig kein ruhendes Arbeitsverhältnis vor. In diesem Fall sind die Versorgungspunkte nur aus dem tatsächlich erzielten zusatzversorgungspflichtigen Entgelt zu errechnen. Besteht neben dem ruhenden Arbeitsverhältnis ausnahmsweise bei demselben Arbeitgeber ein weiteres Arbeitsverhältnis, aus dem Entgelt zufließt, werden sowohl Versorgungspunkte für die Elternzeit als auch das erzielte zusatzversorgungspflichtige Entgelt gewährt.
Bonuspunkte sind zusätzliche Versorgungspunkte, die sich aus verbleibenden Überschüssen ergeben können, soweit diese nicht für soziale Komponenten und die Deckung der Verwaltungskosten benötigt werden. Ob und in welchem Umfang Bonuspunkte den Versicherten gutgeschrieben werden können, entscheidet jährlich der Verwaltungsrat auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars. Der Verantwortliche Aktuar ist ein unabhängiger versicherungsmathematischer Sachverständiger, der die jederzeitige und dauerhafte Erfüllbarkeit der Versicherungsverträge zu prüfen hat.
Bonuspunkte erhalten alle zum Ende des darauffolgenden Geschäftsjahres Pflichtversicherten. Als pflichtversichert zu diesem Zeitpunkt gelten auch Personen, deren Arbeitsverhältnis witterungsbedingt unterbrochen war (z. B. Waldarbeiter, Saisonarbeiter). Beitragsfrei Versicherte nehmen an der Bonuspunkteverteilung teil, wenn sie bei einer anderen Zusatzversorgungskasse pflichtversichert sind und die gegenseitige Anerkennung der Versicherungszeiten beantragt haben oder die Wartezeit von 120 Umlage- oder Beitragsmonaten erfüllt haben.