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Deckungsstock

Als Deckungsstock bezeichnet man das Vermögen, das zum Beispiel in einer Lebens-, Unfall- oder Rentenversicherung dafür bestimmt ist, die unmittelbaren Ansprüche der Versicherten zu decken. In § 54 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) in Verbindung mit der Anlageverordnung ist geregelt, welche Vermögenswerte in den Deckungsstock einbezogen werden können. Für seinen Aufbau gelten strenge Vorschriften, die den Grundsätzen der Streuung, Sicherheit und Rentabilität Rechnung tragen sollen.