Das VBLwiki stellt umfassendes Wissen rund um die betriebliche Altersversorgung bei der VBL übersichtlich und schnell auffindbar für Sie dar.
VBLwiki Eintrag
Riester-Förderung
Mit der Rentenreform 2001 hat der Gesetzgeber auf die sich ändernde Altersstruktur der Bevölkerung reagiert. Da die Lebenserwartung steigt und die Geburtenraten anhaltend niedrig sind, verschiebt sich das Verhältnis von Beitragszahlenden zu Rentenbeziehenden immer weiter. Immer weniger Beitragszahlende werden für immer mehr Rentnerinnen und Rentner - immer länger - aufkommen müssen. Das gesetzliche Rentenniveau sinkt also immer weiter ab. Dadurch entsteht eine Rentenlücke, die auch Ihren Ruhestand finanziell unsicher macht.
Um diese Versorgungslücke zu schließen, müssen verstärkt eigene Maßnahmen ergriffen werden. Hierzu wurden im Rahmen der Reformen die Regelungen der Altersversorgungssysteme weiterentwickelt. Die sogenannte "Riester-Rente" soll die Absenkung des Rentenniveaus kompensieren. Daher empfiehlt der Gesetzgeber die freiwillige betriebliche Altersvorsorge oder die private Altersvorsorge und unterstützt diese Eigeninitiative mit erheblicher staatlicher Förderung in Form von Zulagen und steuerlichen Ersparnissen.
Die "Riester-Rente" wurde vom Gesetzgeber ins Leben gerufen, um die Absenkung des Rentenniveaus zu kompensieren. Im Rahmen der VBLextra können Sie Ihren Anspruch auf staatliche Förderung durch Zulagen und Sonderausgabenabzug umsetzen, denn die VBLextra erfüllt die Voraussetzungen für die staatliche Förderung nach dem Altersvermögensgesetz (AVmG). Diese Förderung können Sie erhalten, wenn Sie in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind. Das gilt auch für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder während des Wehr- oder Zivildienstes ruht.
Mindesteigenbeitrag
Die Höhe der Förderung richtet sich nach der Anzahl der Kinder und der Höhe der eingezahlten Beiträge. Um die volle staatliche Förderung zu erhalten, müssen Sie jährlich einen Betrag in gesetzlich festgelegter Mindesthöhe aufwenden. Dieser wird aus 4 Prozent Ihres rentenversicherungspflichtigen Entgeltes des Vorjahres ermittelt. Durch die staatliche Förderung reduziert sich Ihr Aufwand zur Altersvorsorge um die Grundzulage und gegebenenfalls zusätzlich um die Kinderzulage/n. Der nach Abzug aller Zulagen verbleibende Betrag ist der von Ihnen für das entsprechende Beitragsjahr noch zu leistende Mindesteigenbeitrag.
ab 2020 | |
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Mindesteigenbetrag in % des rentenversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens | 4 % |
höchstens (inkl. Zulagen) | 2.100 € |
Grundzulage jährlich (ggf. einmalig erhöht um den Berufseinsteigerbonus)* | 175 € |
Kinderzulage jährlich je Kind geboren vor 2008 jährlich je Kind geboren nach 2007 | 185 € 300 € |
* Der Gesetzgeber hat die Riester-Förderung für junge Leute, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, mit einer einmaligen Sonderzulage erhöht. Der Bonus beträgt 200 Euro.
Höhere Beiträge
Natürlich können Sie auch höhere Beiträge als den für die volle staatliche Förderung notwendigen Mindesteigenbeitrag einzahlen, um Ihren persönlichen Vorsorgebedarf zu sichern. Dadurch erhalten Sie zwar keine höheren Zulagen, aber Sie erhöhen Ihr Altersvorsorgekapital und somit Ihre künftige Betriebsrente. Außerdem können Sie die eingezahlten Beiträge einschließlich der Zulagen bei Ihrer Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend machen. Der abzugsfähige Beitrag ist auf 2.100 Euro jährlich begrenzt. Das Finanzamt überprüft automatisch, ob die Steuerersparnis oder die Zulage günstiger ist. Übersteigt die Steuerersparnis die Zulagen, erstattet das Finanzamt den zusätzlichen Steuervorteil.
Sockelbetrag
Eine bestimmte Mindestsumme muss jeder einzahlen, und zwar auch dann, wenn er seinen Beitrag schon allein durch die Zulagen finanzieren könnte. Dieser Sockelbetrag liegt seit 2008 bei 60 Euro jährlich und muss während der Elternzeit auch dann gezahlt werden, wenn kein Einkommen erzielt wird.
Besonderheit bei der VBL: Der monatliche Mindestbeitrag darf 1/160 der Bezugsgröße nach § 18 Abs.1 SGB IV nicht unterschreiten. Diese Bezugsgröße wird jedes Jahr neu festgelegt, so dass sich auch der Mindestbeitrag jährlich ändert. Im Jahr 2021 beträgt der Mindestbeitrag 246,75 Euro jährlich bzw. 20,56 Euro monatlich.
Nachgelagerte Besteuerung
Ist in der Ansparphase die staatliche Förderung in Anspruch genommen worden, ist die daraus resultierende Betriebsrente nachgelagert zu versteuern. Und das ist Ihr geldwerter Vorteil, denn die Besteuerung erfolgt erst in der Auszahlungsphase, also in einer Zeit mit meist niedrigerem persönlichen Steuersatz.
Die Betriebsrente, die sich ohne Inanspruchnahme der staatlichen Förderung ergibt, unterliegt der Besteuerung mit einem sogenannten Ertragsanteil. Ob Sie von Ihren Renteneinkünften überhaupt Steuern leisten müssen, sagt Ihnen gerne Ihr Finanzamt. An dieser Stelle möchten wir darauf hinweisen, dass wir zukünftige Änderungen in der Besteuerung nicht ausschließen können.
Schädliche Verwendung
Wurde Ihre Versicherung VBLextra staatlich gefördert aber nicht zur Altersvorsorge in Form einer lebenslangen Leistung verwendet, liegt eine schädliche Verwendung vor. Eine schädliche Verwendung liegt insbesondere auch dann vor, wenn Sie umziehen und sich Ihr Wohnsitz in einem Staat außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums befindet. In bestimmten Fällen kann ein Antrag auf Stundung des Rückzahlungsbetrages gestellt werden.
Bei einer schädlichen Verwendung werden die in dem Altersvorsorgevermögen enthaltenen Zulagen sowie die ggf. gewährten Steuervorteile durch den Sonderausgabenabzug von der Auszahlungssumme einbehalten und an die Zulagenstelle zurückgezahlt.
Unmittelbar zulageberechtigt sind Personen, die in Deutschland aktiv gesetzlich rentenversichert sind. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 10. September 2009 können auch sogenannte Grenzpendler in den Genuss der Förderung nach § 10a EStG kommen. Zu den Pflichtversicherten der gesetzlichen Rentenversicherung gehören insbesondere:
- Beschäftigte, die in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis bei einem privaten, öffentlichen oder kirchlichen Arbeitgeber stehen,
- Kindererziehende für die ersten 36 Kalendermonate nach dem Monat der Geburt (sogenannte Kindererziehungszeiten),
- Freiwilligen Wehrdienst, Bundesfreiwilligendienst,
- Entgeltersatzleistungsbezieher (zum Beispiel Bezieher von Kranken-Pflegegeld bei Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger oder Arbeitslosengeld),
- geringfügig beschäftigte Personen, die keinen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung gestellt haben.
Hinweis: Bei der betrieblichen Altersversorgung muss zusätzlich auf die pauschale Versteuerung des Arbeitslohnes nach § 40a Abs. 2 EStG verzichtet werden.
Die Höhe der Förderung richtet sich nach der Anzahl der Kinder und der Höhe der eingezahlten Beiträge. Die Riester-Förderung bietet neben Grund- und Kinderzulagen auch die Möglichkeit der Steuerersparnis über einen zusätzlichen Sonderausgabenabzug (es können jährlich bis zu 2.100 Euro steuerfrei gestellt werden). Damit lohnt sich die Riester-Rente nicht nur für Familien und Alleinerziehende, sondern auch für Singles.
Man spricht von einer "schädlichen Verwendung", wenn ein Altersvorsorgevertrag staatlich gefördert wurde aber nicht zur Altersvorsorge in Form einer lebenslangen Leistung verwendet wird. Eine schädliche Verwendung liegt insbesondere auch dann vor, wenn Sie umziehen und sich Ihr Wohnsitz in einem Staat außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums befindet.
Bei einer schädlichen Verwendung werden die in dem Altersvorsorgevermögen enthaltenen Zulagen sowie die ggf. gewährten Steuervorteile durch den Sonderausgabenabzug von der Auszahlungssumme einbehalten und an die Zulagenstelle zurückgezahlt. Darüber hinaus wird das Finanzamt prüfen, ob die im ausgezahlten Kapital enthaltenen Zinsen, Erträge und Wertsteigerungen zu versteuern sind.
In bestimmten Fällen kann ein Antrag auf Stundung des Rückzahlungsbetrages gestellt werden.
Die Altersvorsorgezulage wird auf Antrag gewährt. Dieser ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Altersvorsorgebeiträge geleistet wurden (Beitragsjahr), beim Anbieter der begünstigten Anlageform zu stellen.
Die Zulage wird von der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) bei der Deutschen Rentenversicherung Bund an den Anbieter des begünstigten privaten Altersvorsorgevertrags bzw. an die betrieblichen Versorgungseinrichtung (Pensionskasse, Pensionsfonds oder Lebensversicherungsunternehmen) ausgezahlt. Sie ist unverzüglich dem begünstigten Anlageprodukt gutzuschreiben.
Das Verfahren hat sich vereinfacht: Sie können eine Bevollmächtigung zum Dauerzulageantrag erteilen und sich dadurch das jährliche Beantragen der Zulage ersparen. Dazu beim erstmaligen Beantragen der Riester-Zulagen bitte den Zulageantrag vollständig ausfüllen. Damit geben Sie uns die Bevollmächtigung für künftige Zulageanträge (Kreuz setzen). Wenn Sie bereits einen Zulageantrag an die VBL geschickt haben, genügt es, nur die Bevollmächtigung an die VBL zu senden. Die Bevollmächtigung kann jeweils zum Jahresende widerrufen werden.
Falls Sie der VBL keine Vollmacht gegeben haben, erhalten Sie Anfang eines jeden Jahres einen Zulageantrag. Diesen senden Sie ausgefüllt und unterschrieben wieder an die VBL zurück. Alles Weitere erledigt die VBL für Sie, direkt mit der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA).
Wichtiger Hinweis: Versicherte mit Einkünften aus der Land- und Forstwirtschaft können den Dauerzulageantrag nicht nutzen. Dies gilt auch für Versicherte, die bei einem ausländischen Rentenversicherungsträger pflichtversichert sind.
Sie können sich bei speziellen Anfragen auch direkt an die ZfA www.zfa.deutsche-rentenversicherung-bund.de oder zum Nulltarif an die entsprechende Hotline 0800 1000 480 70 wenden.
Grundsätzlich gibt es ohne Eigenleistung keine staatliche Förderung. Um die maximale Zulagenförderung zu erhalten, müssen Eigenbeitrag und staatliche Zulage ab 2008 zusammen 4 Prozent des Jahreseinkommens ausmachen und das bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 2.100 Euro.
Maßgeblich sind die beitragspflichtigen Einnahmen des dem Beitragsjahr vorangegangenen Kalenderjahres. Wie hoch Ihr Mindesteigenbeitrag sein muss, damit Sie die volle Zulage erhalten, hängt also stets von der Höhe des Vorjahreseinkommens und der Höhe der Zulagen ab. Ist im Vorjahr kein eigenes Einkommen erzielt worden, ist als Mindesteigenbeitrag ein Sockelbetrag zu leisten. Dieser beträgt seit 2005 einheitlich 60 Euro jährlich. Durch die Besonderheit des bei der VBL notwendigen Mindestbeitrages wird der Sockelbetrag in der Regel ohnehin erreicht. Der Mindestbeitrag soll monatlich 1/160 der Bezugsgröße nach § 18 Abs.1 SGB IV betragen. Dies sind in 2021 monatlich 20,56 Euro.
Der Höchstbetrag für den Sonderausgabenabzug ist seit 2008 auf 2.100 Euro festgelegt.
Wenn Sie durchgehend bei einem Arbeitgeber sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber einmal im Jahr einen Meldenachweis zur Sozialversicherung. Darin steht, wie hoch Ihr rentenversicherungspflichtiges Entgelt im Vorjahr war. Im Summenteil Ihrer Dezember-Lohn- oder Gehaltsabrechnung finden Sie diese Angabe auch. Bei Arbeitgeberwechseln und anderen Veränderungen erhalten Sie darüber hinausgehende Änderungsmeldungen.
Wenn Sie einen unmittelbaren Anspruch auf staatliche Förderung und die freiwillige Versicherung mit Inanspruchnahme der Förderung vereinbart haben, können Sie in der Einkommensteuererklärung für das Beitragsjahr Ihre Sparleistung zzgl. der zu erwartenden Zulagen als zusätzlichen Sonderausgabenabzug bis zum geltenden Höchstbetrag ab 2008: 2.100 Euro in der neuen Anlage AV angeben. Das Finanzamt wird dann prüfen, ob Ihnen daraus resultierend noch Steuerrückzahlungen zustehen (Günstigerprüfung).
Wenn Sie am Dauerzulageverfahren teilnehmen, wird die Bescheinigung nach § 10a EStG elektronisch an die Zentrale Zulagenstelle (ZfA) und von dort an das zuständige Finanzamt übermittelt.
Es gibt 3 gute Gründe:
Bei der VBL bezahlen Sie keine Provisionen oder Abschlussgebühren, sondern nur geringe Verwaltungskosten von rund 3 Prozent.
Ein weiterer Vorteil: Soweit Bonuspunkte und Überschüsse zugeteilt werden, kommen Ihnen diese direkt zugute.
Und: der Arbeitgeber ist in der Einstandspflicht für die Garantieleistung, die aus Beiträgen resultiert, die er für Sie während Ihrer Beschäftigungsdauer bei der VBL einbezahlt hat.
Voraussetzung für die staatliche Förderung von Altersvorsorgeverträgen bei privaten Versicherungsunternehmen ist, dass die Versicherungen zertifiziert sind. Um das Zertifikat bei der zentralen Zertifizierungsbehörde zu erhalten, muss u. a. garantiert sein, dass zumindest die eingezahlten Beiträge (unverzinst) ausgezahlt werden. Eine der wichtigsten Voraussetzungen ist, dass die Auszahlung nicht vor dem 62. Lebensjahr beginnt und lebenslange Rente vereinbart wird.
Die VBL benötigt für Ihre Produkte keine Zertifizierungsnummer, da sie als Pensionskasse die freiwillige Versicherung VBLextra im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung anbietet.
Das Bundesamt für Finanzen führt dazu aus:
Die Regelungen im AltZertG betreffen nur Produkte, die der privaten Altersvorsorge zuzurechnen sind. Daneben können jedoch auch Sparbeiträge zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung im Rahmen des § 10a EStG / XI. Abschnitt EStG steuerlich gefördert werden. Der Gesetzgeber hat in diesem Zusammenhang auf eine zusätzliche Zertifizierung verzichtet, da durch das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) für diese Anlageprodukte bereits ein Qualitätsmindeststandard besteht, durch den die im AltZertG aufgezählten Kriterien weitgehend erfüllt werden.
Zertifizierungsgesetz
Im Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) sind die Einzelheiten des Zertifizierungsverfahrens geregelt. Die Zertifizierung stellt die Übereinstimmung des Vertrages mit den gesetzlichen Anforderungen fest. Die Zertifizierung bindet die Verwaltung hinsichtlich der Förderfähigkeit des Produktes.
Die Vergabe der Zertifizierungsnummer ergibt sich aus dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz. Nach §§ 7, 12 AltZertG erhalten Anbieter entsprechender Altersvorsorgeverträge eine sog. Zertifizierungsnummer, über welche sie den Vertragspartner (Versicherungsnehmer) zu informieren haben. Im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung bedarf es jedoch keiner Zertifizierung der angebotenen Versicherungsprodukte, da hier das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) gilt, welches keine Zertifizierung vorschreibt. Ohne dass es hier also einer Zertifizierung bedarf, werden entsprechende Beiträge nach §§ 82 Abs. 2 EStG ff. staatlich gefördert.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in 53117 Bonn, Graurheindorferstr. 108, Postfach 16 40, 53006 Bonn oder im Internet unter: www.bafin.de
Die Anbieternummer der VBL lautet 0207000035.
Sie finden diese auf der Bescheinigung nach § 10a EStG zur Vorlage beim Finanzamt.