Das VBLwiki stellt umfassendes Wissen rund um die betriebliche Altersversorgung bei der VBL übersichtlich und schnell auffindbar für Sie dar.
VBLwiki Eintrag
Systemwechsel rentennahe Jahrgänge
Die Vorteile des Betriebsrentensystems in Form eines Versorgungspunktemodells liegen zunächst darin, dass es sich bei dem Versorgungspunktesystem im Vergleich zu dem bisherigen Gesamtversorgungssystem um ein wesentlich einfacher strukturiertes Betriebsrentensystem handelt. Dies ermöglicht es beispielsweise, den Finanzierungsaufwand kalkulierbar zu halten und die Versicherten jährlich über die von ihnen erworbenen Versorgungsanwartschaften zu informieren.
Darüber hinaus ist zu sehen, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes aufgrund der bisherigen Ausgestaltung der Zusatzversorgung als Gesamtversorgung ausdrücklich von der staatlichen Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge nach dem Altersvermögensgesetz (sog. „Riester-Rente") ausgeschlossen waren. Durch den Systemwechsel wurde den Beschäftigten des öffentlichen Dienstes die Möglichkeit eröffnet, im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung mit eigenen Beiträgen eine zusätzliche kapitalgedeckte Altersvorsorge aufzubauen und dafür die steuerliche Förderung in Anspruch zu nehmen. Die VBL bietet hierfür eine freiwillige Zusatzversicherung an.
Der Wechsel vom Gesamtversorgungssystem zu einem Betriebsrentensystem in Form eines Versorgungspunktemodells wurde von den Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes beschlossen und ist im Wesentlichen auf folgende Gründe zurückzuführen:
Die Abhängigkeit des bisherigen Gesamtversorgungssystems von externen Bezugssystemen (der Beamtenversorgung, der gesetzlichen Rentenversicherung und dem Steuer- und Sozialabgabensystem) hatte zur Folge, dass die bisherige Zusatzversorgung laufend den Änderungen dieser Bezugssysteme angepasst werden musste. Dies führte dazu, dass das bisherige Zusatzversorgungsrecht zum Einen von Jahr zu Jahr an Komplexität zunahm und dass zum Anderen die Entwicklung der Rentenanwartschaften nicht mehr zuverlässig eingeschätzt werden konnte. Damit war auch der Finanzierungsaufwand für die Zusatzversorgung in der bisherigen Form letztlich nicht mehr kalkulierbar.
Die steigende Komplexität des bisherigen Zusatzversorgungsrechts führte auch dazu, dass die Regelungen des Gesamtversorgungssystems in einzelnen Bereichen der gerichtlichen Überprüfung nicht mehr standhielten. In diesem Zusammenhang wurde von dem Bundesverfassungsgericht u. a. auch die zunehmende Unverständlichkeit der Rentenberechnung beanstandet.
Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes waren aufgrund der bisherigen Ausgestaltung der Zusatzversorgung als Gesamtversorgung ausdrücklich von der staatlichen Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge nach dem Altersvermögensgesetz (sog. „Riester-Rente") ausgeschlossen. Durch den Systemwechsel wurde den Beschäftigten des öffentlichen Dienstes nunmehr auch die Möglichkeit eröffnet, im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung mit eigenen Beiträgen eine zusätzliche kapitalgedeckte Altersvorsorge aufzubauen und dafür die steuerliche Förderung in Anspruch zu nehmen. Die VBL bietet hierfür eine freiwillige Zusatzversicherung an.
Mit dem Altersvorsorgeplan 2001 vom 13. November 2001 haben sich die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes darauf verständigt, das bisherige Gesamtversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2000 zu schließen und durch ein Betriebsrentensystem in Form eines Versorgungspunktemodells zu ersetzen. Die redaktionelle Umsetzung dieses Verhandlungsergebnisses erfolgte durch den Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) vom 1. März 2002. Aus Gründen des Besitzstandsschutzes ist das Jahr 2001 von den Tarifvertragsparteien im Rahmen des Übergangsrechts noch entsprechend dem bisherigen Gesamtversorgungssystem berücksichtigt worden, so dass die in das neue Betriebsrentensystem zu überführenden Anwartschaften zum Stichtag 31. Dezember 2001 zu berechnen waren.
Die rechtlichen Grundlagen des neuen Betriebsrentensystems in Form eines Versorgungspunktemodells sind der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) vom 1. März 2002, mit dem der von den Tarifvertragsparteien vereinbarte Altersvorsorgeplan 2001 vom 13. November 2001 redaktionell umgesetzt worden ist, sowie die darauf beruhende Neufassung der Satzung der VBL.