Bei einer Ehescheidung bestimmen die Familiengerichte in der Regel auch über einen Versorgungsausgleich. Um diesen durchzuführen, ist die VBL verpflichtet, dem Familiengericht Auskünfte über die Versorgungsanrechte des/der versicherten Ehegatten zu erteilen. Die Anrechte umfassen sowohl Anrechte aus der Pflichtversicherung als auch aus der freiwilligen Versicherung.
Das Recht zum Versorgungsausgleich wurde zum 1. September 2009 grundlegend reformiert. Es sieht grundsätzlich eine interne Teilung vor. Dies bedeutet, dass das in der Ehezeit erworbene und unverfallbare Anrecht innerhalb des jeweiligen Versorgungssystems zwischen den Ehegatten geteilt wird. Während aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung des Familiengerichts das Anrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten entsprechend zu vermindern ist, erhält der ausgleichsberechtigte Ehegatte beim selben Versorgungsträger ein Anrecht übertragen. Bei Übertragung eines VBL-Anrechts erwirbt der ausgleichsberechtigte Ehegatte dadurch einen eigenen Anspruch gegenüber der VBL und kann nach Eintritt seines Versicherungsfalles eine Betriebsrente beantragen.
Den Ehegatten ist es auch möglich, Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich zu treffen. Dies setzt voraus, dass es die maßgeblichen Regelungen zulassen und der betroffene Versorgungsträger zustimmt.